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Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind eine der einfachsten Möglichkeiten, mit Unterstützung von Arbeitgeber und Staat Vermögen aufzubauen – und trotzdem lassen viele Beschäftigte dieses Geld liegen. Seit die Einkommensgrenzen für die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro (Ledige) bzw. 80.000 Euro (Zusammenveranlagte) angehoben wurden, kommen Millionen zusätzliche Arbeitnehmer in den Genuss der Förderung. Wir erklären, wie das Modell funktioniert und wie Sie das Maximum herausholen.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

VL sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in eine begünstigte Anlageform einzahlt – üblicherweise bis zu 40 Euro pro Monat (480 Euro im Jahr). Ob und in welcher Höhe Ihr Arbeitgeber VL zahlt, ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Zahlt der Arbeitgeber weniger als den Höchstbetrag oder gar nichts, können Sie die Differenz aus eigenem Nettolohn auffüllen – die staatliche Förderung gibt es trotzdem.

Wichtig zu wissen: Die VL des Arbeitgebers sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Der eigentliche Vorteil liegt im Arbeitgeberzuschuss selbst und in der staatlichen Sparzulage obendrauf.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage: Bis zu 123 Euro pro Jahr geschenkt

Der Staat fördert zwei Anlagewege mit der Arbeitnehmer-Sparzulage:

Anlageform Geförderte Einzahlung pro Jahr Zulagensatz Max. Zulage pro Jahr
Beteiligungssparen (z. B. Aktienfonds-Sparplan) bis 400 € 20 % 80 €
Bausparvertrag / wohnungswirtschaftliche Verwendung bis 470 € 9 % 43 €

Beide Förderwege sind kombinierbar: Wer parallel in einen Fondssparplan und einen Bausparvertrag einzahlt, erhält bis zu 123 Euro Zulage pro Jahr – bei zusammenveranlagten Ehepaaren, die beide berufstätig sind, bis zu 246 Euro.

Die Einkommensgrenzen: Deutlich mehr Berechtigte

Anspruch auf die Sparzulage haben Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • 40.000 Euro bei Einzelveranlagung,
  • 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung.

Diese einheitlichen Grenzen gelten seit 2024 für beide Anlageformen (zuvor: 20.000/40.000 Euro beim Beteiligungssparen bzw. 17.900/35.800 Euro beim Bausparen) und sind auch 2026 unverändert.

Der entscheidende Punkt: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen – nicht das Bruttogehalt. Nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Kinderfreibeträgen liegt das zu versteuernde Einkommen deutlich unter dem Brutto. Als grobe Orientierung: Auch mit einem Bruttogehalt von 50.000 Euro oder mehr kann ein Lediger unter der 40.000-Euro-Grenze liegen – bei Familien mit Kindern ist der Spielraum noch größer. Es lohnt sich also, genau zu rechnen, statt vorschnell abzuwinken.

Bindungsfristen: Geduld wird belohnt

Die Förderung gibt es nicht für jederzeit verfügbares Sparen:

  • Fondssparpläne: Es wird sechs Jahre eingezahlt, anschließend ruht der Vertrag bis zum Ende des siebten Jahres (Sperrfrist). Danach können Sie frei verfügen – oder den Vertrag einfach weiterlaufen lassen und einen neuen VL-Vertrag beginnen.
  • Bausparverträge: Hier gelten die bausparvertraglichen Bindungen; die Zulage setzt grundsätzlich eine Sperrfrist von sieben Jahren oder eine wohnungswirtschaftliche Verwendung voraus.

Bei vorzeitiger schädlicher Verfügung geht die Sparzulage verloren. Unschädlich sind bestimmte Ausnahmen, etwa Tod oder völlige Erwerbsunfähigkeit.

So beantragen Sie die Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt. Ihr Anbieter (Fondsgesellschaft, Bausparkasse) übermittelt die Daten zu den geleisteten VL elektronisch an die Finanzverwaltung („elektronische Vermögensbildungsbescheinigung“); in der Steuererklärung genügt das Setzen des entsprechenden Hakens im Hauptvordruck. Festgesetzt wird die Zulage jährlich, ausgezahlt aber erst nach Ablauf der Sperrfrist direkt auf den Vertrag.

Tipp: Auch wer wegen geringen Einkommens eigentlich keine Steuererklärung abgeben müsste, sollte allein wegen der Sparzulage eine abgeben – sonst verfällt der Anspruch.

VL clever kombinieren: Wohnungsbauprämie nicht vergessen

Wer mit einem Bausparvertrag spart, kann zusätzlich die Wohnungsbauprämie mitnehmen: 10 % auf eigene Einzahlungen von bis zu 700 Euro (Ledige) bzw. 1.400 Euro (Zusammenveranlagte) pro Jahr – also bis zu 70/140 Euro –, sofern das zu versteuernde Einkommen 35.000/70.000 Euro nicht übersteigt. VL-Einzahlungen, für die bereits Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, sind dabei allerdings nicht zusätzlich prämienbegünstigt – eigene Sparleistungen darüber hinaus schon.

Rechenbeispiel: Was am Ende zusammenkommt

Eine Angestellte (zu versteuerndes Einkommen 38.000 Euro) erhält von ihrem Arbeitgeber 40 Euro VL monatlich und lässt diese in einen Aktienfonds-Sparplan fließen:

  • Arbeitgeberleistung: 480 Euro pro Jahr (vor Steuern/SV),
  • Sparzulage: 20 % auf 400 Euro = 80 Euro pro Jahr,
  • nach Ablauf der siebenjährigen Laufzeit (sechs Einzahlungsjahre plus Ruhejahr): rund 2.880 Euro eingezahlt, dazu 480 Euro staatliche Zulage – plus die Kursentwicklung des Fonds.

Ohne eigenes Zutun – allein durch das Ausfüllen eines VL-Vertragsformulars – entsteht so über die Jahre ein spürbarer Vermögensbaustein.

Häufige Fragen

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Der VL-Vertrag läuft weiter. Reichen Sie die Vertragsdaten einfach beim neuen Arbeitgeber ein, damit dieser die Zahlungen fortsetzt.

Bekomme ich VL auch in Teilzeit, Ausbildung oder als Minijobber?
Auszubildende und Teilzeitkräfte haben je nach Tarifvertrag häufig ebenfalls Anspruch. Auch Beamte, Richter und Soldaten erhalten VL. Bei Minijobs kommt es auf die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an.

Lohnt sich VL-Sparen über der Einkommensgrenze?
Ja – die Sparzulage entfällt zwar, aber den Arbeitgeberzuschuss von bis zu 480 Euro jährlich sollten Sie trotzdem nie liegen lassen.

Welche Anlageform ist die richtige?
Mit Blick auf Rendite sprechen langfristig viele Argumente für das Beteiligungssparen (höhere Zulage, Renditechancen der Aktienmärkte); der Bausparvertrag punktet bei konkreten Wohneigentumsplänen. Die Entscheidung hängt von Ihren Zielen und Ihrer Risikoneigung ab.

Fazit

Vermögenswirksame Leistungen sind doppelt geschenktes Geld: vom Arbeitgeber bis zu 480 Euro pro Jahr, vom Staat bis zu 123 Euro Sparzulage (bzw. 246 Euro bei Paaren). Seit der Verdoppelung der Einkommensgrenzen auf 40.000/80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen profitieren weit mehr Beschäftigte als früher – oft, ohne es zu wissen. Prüfen Sie Ihren Anspruch, schließen Sie einen passenden Vertrag ab und denken Sie an den Haken in der Steuererklärung. Bei der Wahl der Anlageform und der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne.


Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juni 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.