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Erwachsene Tochter geht mit ihrem Vater Kontoauszüge und Unterlagen durch

Es ist eine der häufigsten Konfliktlagen in Erbengemeinschaften: Ein Kind kümmert sich zu Lebzeiten mit einer Generalvollmacht um die Finanzen der Eltern – nach dem Erbfall fragen die Geschwister, was mit dem Geld geschehen ist. Das Landgericht Ellwangen hat die Rechte der übrigen Miterben nun deutlich gestärkt: Der bevollmächtigte Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung über seine gesamte Tätigkeit – mit Belegen (LG Ellwangen, Teilurteil vom 31.07.2025, Az. 3 O 284/24).

Der Fall: 25.000 Euro Barabhebungen – und nur pauschale Erklärungen

Ein Vater hatte einem seiner Söhne eine notarielle Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt. In den Jahren vor dem Erbfall hob der Sohn insgesamt rund 25.000 Euro in bar vom Konto des Vaters ab. Nach dem Tod verlangten die übrigen Geschwister – alle gleichberechtigte Miterben – Auskunft und Rechnungslegung. Der Bevollmächtigte gab nur pauschale, teils widersprüchliche Erklärungen ab. Zu wenig, entschied das Gericht.

Der Fall steht exemplarisch für eine Konstellation, die uns in der Beratungspraxis regelmäßig begegnet: Solange die Eltern leben, stellt niemand Fragen – das Vertrauensverhältnis trägt. Mit dem Erbfall ändert sich die Perspektive schlagartig. Aus dem Kind, das sich jahrelang gekümmert hat, wird ein Miterbe unter mehreren, und aus stillschweigend hingenommenen Verfügungen werden erklärungsbedürftige Vorgänge. Je länger die Vollmacht genutzt wurde und je höher die Barbewegungen waren, desto größer ist das Konfliktpotenzial.

Die rechtliche Einordnung: Vollmacht ist regelmäßig Auftrag

Wird einer Vertrauensperson eine umfassende Generalvollmacht über bedeutendes Vermögen erteilt, liegt dem im Innenverhältnis regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde (§ 662 BGB) – kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Das familiäre Näheverhältnis ändert daran nichts. Aus dem Auftragsrecht folgt die Pflicht zu Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB): verlangt werden kann eine geordnete Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben – nebst Belegen. Diese Ansprüche standen ursprünglich dem Vollmachtgeber zu und sind mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Praktisch bedeutsam: Kann der Bevollmächtigte die ordnungsgemäße Verwendung abgehobener Gelder nicht belegen, drohen ihm Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft.

Die Kehrseite: Die Rechenschaftspflicht kann abbedungen werden

Bemerkenswert ist eine zweite Entscheidung desselben Gerichts: Enthält die Vollmachtsurkunde die ausdrückliche Klausel, dass der Bevollmächtigte nur dem Vollmachtgeber selbst – nicht aber Dritten oder den Erben – rechenschaftspflichtig ist, gehen die Miterben leer aus (LG Ellwangen, Urteil vom 20.11.2025, Az. 3 O 185/25). Die Auskunftspflicht aus § 666 BGB ist also gestaltbar. Wer als Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten vor späteren Auseinandersetzungen schützen will, kann das ausdrücklich regeln – wer Transparenz für alle Erben möchte, sollte es gerade nicht tun.

Durchsetzung in der Praxis: Schritt für Schritt zur Klarheit

Wie gehen Miterben vor, wenn der Bevollmächtigte mauert? Bewährt hat sich ein gestuftes Vorgehen. Zunächst wird der Bevollmächtigte – idealerweise schriftlich und mit Fristsetzung – zur geordneten Rechnungslegung nebst Vorlage der Belege aufgefordert. Bleibt die Reaktion aus oder erschöpft sie sich in Pauschalangaben, kommt die bereits erwähnte Stufenklage in Betracht: Auf der ersten Stufe werden Auskunft und Rechnungslegung eingeklagt, auf der letzten Stufe die Zahlung, deren Höhe sich erst aus der erteilten Auskunft ergibt. Der praktische Vorteil: Die Miterben müssen ihren Zahlungsanspruch bei Klageerhebung noch nicht beziffern. Für den Bevollmächtigten bedeutet das spiegelbildlich: Wer nicht plausibel und mit Belegen darlegen kann, wohin abgehobene Gelder geflossen sind, sieht sich am Ende häufig Zahlungsansprüchen der Erbengemeinschaft ausgesetzt. Genau diese Dynamik zeigt der Ellwanger Fall. Wichtig ist zudem der zeitliche Faktor: Da Auskunfts- und Herausgabeansprüche der Verjährung unterliegen, sollten Miterben nicht jahrelang abwarten, sondern ihre Ansprüche frühzeitig prüfen und – gemeinsam mit ihren rechtlichen Beratern – konsequent geltend machen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Bevollmächtigte heißt das: von Anfang an Belege sammeln, Kontoauszüge aufbewahren und größere Verfügungen dokumentieren – die Rechenschaftspflicht kann Jahre später mit voller Wucht geltend gemacht werden. Für Miterben heißt es: Sie müssen sich mit pauschalen Erklärungen nicht zufriedengeben und können ihre Ansprüche notfalls im Wege der Stufenklage (erst Auskunft, dann Zahlung) durchsetzen. Und für Vollmachtgeber lohnt es sich, bei der Gestaltung der Vorsorge- oder Generalvollmacht bewusst zu entscheiden, ob die Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben gelten soll – und dies klar in der Urkunde zu regeln.

Ein bewährtes Vorgehen für Bevollmächtigte sieht so aus: Sämtliche Kontoauszüge werden fortlaufend abgelegt, zu größeren Barabhebungen wird der Verwendungszweck zeitnah notiert, und Quittungen oder Rechnungen – etwa für Pflegekosten, Haushaltshilfen oder Anschaffungen für den Vollmachtgeber – werden gesammelt und den einzelnen Abhebungen zugeordnet. Wird Bargeld an den Vollmachtgeber selbst übergeben, empfiehlt sich eine kurze schriftliche Bestätigung. Das mag im familiären Alltag übervorsichtig wirken – im Streitfall Jahre später ist diese Dokumentation Gold wert.

Häufige Fragen

Wie weit zurück reicht die Auskunftspflicht?
Grundsätzlich über die gesamte Dauer der Vollmachtsnutzung. Gerade langjährige Vorsorgevollmachten können umfangreiche Rechnungslegungspflichten auslösen.

Verjähren die Ansprüche?
Auskunfts- und Herausgabeansprüche unterliegen der Verjährung; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Kenntnis der Erben. Miterben sollten ihre Ansprüche zügig geltend machen.

Gilt das auch bei Bankvollmachten?
Die Grundsätze gelten für jede umfassende Bevollmächtigung über wesentliches Vermögen. Auch bei bloßen Konto-/Bankvollmachten kommt es auf das zugrunde liegende Innenverhältnis an.

Was passiert, wenn Belege fehlen?
Dann trägt der Bevollmächtigte das Risiko: Kann er die ordnungsgemäße Verwendung der abgehobenen Gelder nicht belegen, drohen ihm Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft. Umso wichtiger ist eine lückenlose Dokumentation von Anfang an.

Wie muss die Rechnungslegung aussehen?
Geschuldet ist eine geordnete Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Dauer der Vollmachtsnutzung – nebst Belegen. Pauschale oder widersprüchliche Erklärungen genügen nicht; das hat das LG Ellwangen deutlich gemacht.

Fazit

Wer mit Generalvollmacht fremdes – auch elterliches – Vermögen verwaltet, steht in der Pflicht: lückenlose Auskunft, geordnete Rechnungslegung, Belege. Zugleich zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass sich diese Pflichten bei der Gestaltung der Vollmacht steuern lassen. Wir beraten Sie gerne bei der vorausschauenden Gestaltung von Vollmachten und unterstützen Erbengemeinschaften bei der Durchsetzung oder Abwehr von Auskunftsansprüchen – gemeinsam mit Ihren rechtlichen Beratern.


Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.