Der Vorsteuerabzug ist das Herzstück des Umsatzsteuersystems – und ausgerechnet bei der scheinbar einfachen Frage „In welchem Voranmeldungszeitraum darf ich die Vorsteuer ziehen?” ist Bewegung in die Rechtslage gekommen. Europäische Gerichte und der deutsche Gesetzgeber haben die Karten neu gemischt. Ein Überblick, was heute gilt, was ab 2028 kommt und was noch offen ist.
Der bisherige Grundsatz: Leistung plus Rechnung
Nach deutscher Praxis entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Leistung ausgeführt wurde – ausgeübt werden kann es, sobald zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es – abgesehen von Anzahlungen – bisher nicht an. Praktisch bedeutet das: Wird eine Beratungsleistung im März erbracht, geht die Rechnung aber erst im April ein, kann die Vorsteuer nach deutscher Praxis erst in der Voranmeldung für April geltend gemacht werden. Umso wichtiger ist es, Eingangsrechnungen zeitnah anzufordern und unmittelbar nach Erhalt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Der BFH hat zuletzt bekräftigt, dass Entstehung und Ausübung des Abzugsrechts auseinanderfallen und ein erstmals in einer berichtigten Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht zurückwirkt (BFH, Urteil vom 25.06.2025, Az. XI R 17/22).
Die europäische Korrektur: Ist-Versteuerung des Lieferanten
Der EuGH hat entschieden, dass beim Bezug von einem Ist-Versteuerer (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG) der Steueranspruch erst mit Vereinnahmung entsteht – und damit auch das Vorsteuerabzugsrecht des Kunden erst im Zeitpunkt der Zahlung (EuGH, Urteil vom 10.02.2022, Rs. C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136”). Die deutsche Praxis war insoweit unionsrechtswidrig. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 reagiert – allerdings mit langer Übergangszeit: Ab dem 1. Januar 2028 ist die Vorsteuer aus Rechnungen von Ist-Versteuerern erst mit Zahlung abziehbar; flankierend wird die neue Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” eingeführt. Bis Ende 2027 bleibt es praktisch bei der bisherigen Handhabung. Die lange Übergangsfrist sollte allerdings nicht zur Untätigkeit verleiten: Der Anpassungsbedarf in Stammdaten, Prozessen und Software wird erfahrungsgemäß leicht unterschätzt.
Ein Blick auf die Praxis ab 2028
Wie sich die Neuregelung auswirkt, zeigt ein Beispiel: Ihr Unternehmen bezieht im Februar 2028 eine Leistung von einem Lieferanten, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Die Rechnung mit der neuen Pflichtangabe geht im März ein; bezahlt wird entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel erst im Mai. Die Vorsteuer darf dann erst in der Voranmeldung für Mai angesetzt werden – nicht schon im Februar oder März. Bei langen Zahlungszielen verschiebt sich der Vorsteuerabzug damit spürbar nach hinten; diesen Liquiditätseffekt sollten Unternehmen mit hohem Einkaufsvolumen bei Ist-Versteuerern einplanen. Zugleich steigen die Anforderungen an die Kreditorenbuchhaltung: Sie muss künftig je Eingangsrechnung erkennen, ob die neue Angabe enthalten ist, den Abzugszeitpunkt an den Zahlungslauf koppeln und dies revisionssicher dokumentieren. Spätestens hier zahlt sich eine strukturierte, maschinell auswertbare Rechnungsverarbeitung aus. Wer frühzeitig testet, ob die eigene Software die neue Angabe zuverlässig erkennt, vermeidet böse Überraschungen beim Jahreswechsel 2027/2028.
Neue Unsicherheit: Reicht künftig der Leistungszeitraum?
Für zusätzliche Bewegung sorgt ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 11.02.2026 (Rs. T-689/24): Danach kann der Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum der Leistungserbringung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung erst später eingeht – sofern sie bei Abgabe der betreffenden Erklärung vorliegt. Das steht in Spannung zur bisherigen EuGH-Linie („Leistung + Rechnung”) und zur deutschen Verwaltungspraxis. Für das Eingangsbeispiel hieße das: Die im März erbrachte Leistung könnte bereits für März berücksichtigt werden, wenn die im April eingegangene Rechnung bei Abgabe der betreffenden Erklärung vorliegt. Ob sich diese Linie durchsetzt, ist derzeit jedoch offen: Der EuGH hat eine Überprüfung dieser Entscheidung eingeleitet; bis zu deren Abschluss ist das EuG-Urteil keine belastbare Grundlage.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Erstens: Bis auf Weiteres konservativ bleiben – Vorsteuer im Zeitraum von Leistung und Rechnungserhalt ziehen und auf zeitnahe Rechnungsbeschaffung achten. Zweitens: Die Umstellung zum 1. Januar 2028 vorbereiten – Kreditorenprozesse und Buchhaltungssoftware müssen Ist-Versteuerer-Lieferanten künftig anhand der neuen Rechnungsangabe erkennen und die Vorsteuer erst bei Zahlung berücksichtigen. Drittens: Die europäische Rechtsentwicklung beobachten; in Streitfällen mit spät eingegangenen Rechnungen kann es sich lohnen, Bescheide offenzuhalten. Sinnvoll ist außerdem, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Buchhaltung und Einkauf rechtzeitig zu schulen und Freigabeprozesse so zu takten, dass Rechnungen nicht wochenlang unbearbeitet liegen. Wer selbst nach vereinnahmten Entgelten versteuert, muss sich zudem darauf einstellen, die neue Pflichtangabe ab 2028 auf den eigenen Ausgangsrechnungen auszuweisen. Hilfreich ist schließlich, den Eingangszeitpunkt von Rechnungen sauber zu dokumentieren – er entscheidet darüber, ab wann das Abzugsrecht ausgeübt werden kann.
Häufige Fragen
Betrifft mich die Neuregelung ab 2028 als Sollversteuerer?
Ja, als Leistungsempfänger: Entscheidend ist, wie Ihr Lieferant versteuert. Beziehen Sie Leistungen von Ist-Versteuerern, dürfen Sie die Vorsteuer ab 2028 erst mit Zahlung ziehen.
Woran erkenne ich einen Ist-Versteuerer?
Künftig an der neuen Pflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” auf der Rechnung – ein Grund mehr, Eingangsrechnungen künftig maschinell auszuwerten.
Gilt das EuG-Urteil vom Februar 2026 schon jetzt?
Nein. Der EuGH hat eine Überprüfung der Entscheidung eingeleitet; bis zu deren Abschluss bietet das Urteil keine belastbare Grundlage. Wer sich in Einzelfällen darauf stützen möchte, sollte dies nur nach Beratung und bei offengehaltenen Bescheiden tun.
Was gilt, wenn eine Rechnung berichtigt wird?
Weist erst die berichtigte Rechnung einen Steuerbetrag aus, wirkt dieser nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung nicht auf den ursprünglichen Zeitraum zurück. Auch deshalb sollten Eingangsrechnungen unmittelbar nach Erhalt geprüft und Beanstandungen sofort gegenüber dem Aussteller geltend gemacht werden.
Was gilt bei Anzahlungen?
Wie bisher: Vorsteuerabzug bei Zahlung plus Vorliegen einer Anzahlungsrechnung.
Fazit
Beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs gilt: heute Leistung plus Rechnung, ab 2028 bei Ist-Versteuerer-Lieferanten zusätzlich Zahlung – und über allem schwebt die weitere europäische Klärung. Unternehmen sollten ihre Rechnungs- und Freigabeprozesse jetzt fit machen. Wir unterstützen Sie bei der Umstellung und behalten die Rechtsentwicklung für Sie im Blick.
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.