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Drei Generationen einer Familie gemeinsam im Wohnzimmer

Die Erbschaftsteuer steht in Deutschland so stark in der Diskussion wie seit Jahren nicht mehr. Beim Bundesverfassungsgericht sind gleich mehrere Verfahren anhängig, politische Reformkonzepte liegen auf dem Tisch, und je nach Ausgang könnten sich die Spielregeln für die Vermögensnachfolge deutlich verschieben. Familien, die Vermögen übertragen möchten, sollten die Entwicklung genau verfolgen – und prüfen, ob sie die aktuell geltenden, vergleichsweise verlässlichen Regeln noch aktiv nutzen.

Was gilt heute? Die aktuellen Freibeträge und Steuersätze

Nach geltendem Recht (§ 16 ErbStG) stehen jedem Erwerber persönliche Freibeträge zu: Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro, Kindern 400.000 Euro je Elternteil, Enkeln grundsätzlich 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn der vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist). In den Steuerklassen II und III – etwa für Geschwister, Nichten und Neffen oder nicht verwandte Personen – sind es lediglich 20.000 Euro. Der Steuersatz steigt in Steuerklasse I progressiv von 7 % bis auf 30 %, in Steuerklasse III beträgt er 30 % bzw. 50 %.

Wichtig für die Planung: Erwerbe von derselben Person werden über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Im Ergebnis stehen die Freibeträge damit alle zehn Jahre neu zur Verfügung – der zentrale Hebel für eine frühzeitige, gestaffelte Vermögensübertragung.

Wie viel Spielraum diese Regeln eröffnen, zeigt ein einfaches Rechenbeispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann jedem Kind von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei zuwenden – zusammen also bis zu 1,6 Millionen Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Beginnt die Familie früh und wiederholt die Übertragungen nach Ablauf von zehn Jahren, verdoppelt sich dieses Volumen auf 3,2 Millionen Euro. Werden zusätzlich Enkel bedacht, kommen je Enkel grundsätzlich weitere 200.000 Euro pro Großelternteil hinzu. Wer dagegen bis zum Erbfall wartet, kann die Freibeträge nur ein einziges Mal ausschöpfen – bei größeren Vermögen macht dieser Unterschied angesichts der progressiven Steuersätze schnell einen sechsstelligen Betrag aus.

Was könnte sich ändern?

Zwei Entwicklungen treiben die Debatte. Erstens prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die weitreichenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a–13c, 28a ErbStG) mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind (u. a. Az. 1 BvR 804/22); eine Entscheidung wird für 2026 erwartet. Daneben ist eine Normenkontrollklage Bayerns anhängig, die höhere Freibeträge und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer zum Ziel hat (Az. 1 BvF 1/23). Zweitens liegen politische Reformkonzepte vor – etwa ein SPD-Konzeptpapier vom Januar 2026, das unter anderem einen einmaligen Lebensfreibetrag von 900.000 Euro für familieninterne Übertragungen und einen eigenen Freibetrag für Betriebsvermögen vorsieht. Wichtig einzuordnen: Es handelt sich um Diskussionsvorschläge, nicht um einen Gesetzentwurf; ein solcher liegt derzeit nicht vor (Stand: Juli 2026). Höhere Freibeträge für Familien und Entlastungen beim Unternehmensvermögen werden ebenso diskutiert wie eine stärkere Besteuerung sehr großer Erbschaften.

Warum frühzeitiges Handeln sinnvoll ist

Niemand kann heute seriös vorhersagen, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet und was der Gesetzgeber daraus macht. Sicher ist nur: Die heutigen Regeln gelten, solange sie gelten. Wer ohnehin plant, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, kann die aktuellen Freibeträge und Begünstigungen nutzen, statt auf ungewisse künftige Regelungen zu warten. Gerade bei Betriebsvermögen kann sich das Zeitfenster für die heutigen Verschonungsregeln je nach Karlsruher Entscheidung verengen.

Hinzu kommt: Auch zivilrechtlich brauchen gute Nachfolgelösungen Vorlauf. Gesellschaftsverträge, Nießbrauchsbestellungen und letztwillige Verfügungen wollen sorgfältig aufeinander abgestimmt sein, und auch innerhalb der Familie müssen Übertragungen besprochen und akzeptiert werden. Wer erst handelt, wenn eine Reform konkret beschlossen ist, gerät unter Zeitdruck – und riskiert handwerkliche Fehler, die sich später nur schwer korrigieren lassen.

Bewährte Instrumente der Vermögensnachfolge

Für die konkrete Gestaltung haben sich mehrere Instrumente bewährt, die sich auch kombinieren lassen: Gestaffelte Schenkungen nutzen die Freibeträge im Zehnjahresrhythmus mehrfach. Der Nießbrauchsvorbehalt erlaubt es, Immobilien oder Beteiligungen zu übertragen und zugleich die Erträge und die Kontrolle zu behalten – der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert dabei die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Familiengesellschaften (Familienpool) bündeln Vermögen, ermöglichen die schrittweise Beteiligung der Kinder und sichern über den Gesellschaftsvertrag Mitsprache- und Schutzrechte. Testamente und Erbverträge stellen sicher, dass zivilrechtliche Gestaltung und steuerliche Optimierung zusammenpassen – vom klassischen Berliner Testament bis zu Vermächtnislösungen zugunsten der Kinder. Für größere Vermögen kann schließlich eine Familienstiftung interessant sein, mit eigenen steuerlichen Spielregeln wie der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.

Bei alledem geht es nicht nur ums Steuernsparen: Eine gute Nachfolgeplanung schafft klare Verhältnisse, vermeidet Streit zwischen den Erben und sichert die langfristige, gerechte Weitergabe des Vermögens über Generationen.

Häufige Fragen

Sollte ich wegen der Reformdiskussion jetzt noch schnell schenken?
Pauschal nein – überstürzte Übertragungen bereuen Familien häufig. Wer aber ohnehin übertragen möchte, hat derzeit ein verlässliches Regelwerk mit bekannten Freibeträgen. Eine Entscheidung sollte auf Basis einer individuellen Berechnung fallen.

Gelten Änderungen rückwirkend für bereits ausgeführte Schenkungen?
Ausgeführte Schenkungen werden nach dem im Ausführungszeitpunkt geltenden Recht besteuert. Wie der Gesetzgeber Übergangsfristen nach einer etwaigen BVerfG-Entscheidung ausgestaltet, ist offen.

Wie funktioniert die Zehnjahresfrist bei mehreren Schenkungen konkret?
Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Erst wenn seit einer Schenkung zehn Jahre vergangen sind, steht der persönliche Freibetrag im Verhältnis zu dieser Person wieder in voller Höhe zur Verfügung. Eine gestaffelte Übertragungsstrategie sollte deshalb möglichst früh beginnen – jeder abgeschlossene Zehnjahreszeitraum eröffnet neuen Spielraum.

Was passiert mit den Begünstigungen für Betriebsvermögen?
Das ist die Kernfrage der anhängigen Verfahren. Denkbar ist ein Spektrum von moderaten Nachschärfungen bis zu einer grundlegenden Neuordnung. Unternehmerfamilien sollten ihre Nachfolgeplanung deshalb jetzt auf den Prüfstand stellen.

Fazit

Die Erbschaftsteuer steht möglicherweise vor einem Umbruch – sicher ist das nicht, aber die Wahrscheinlichkeit ist so hoch wie lange nicht. Die beste Antwort auf diese Unsicherheit ist eine saubere, frühzeitige Nachfolgeplanung auf Basis des geltenden Rechts. Wir analysieren gerne gemeinsam mit Ihnen, welche Freibeträge und Instrumente Sie heute nutzen können und wie Ihre Vermögensnachfolge auch für den Fall einer Reform robust aufgestellt ist.


Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026; die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer stehen noch aus), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.