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Umsatzsteuerliche Organschaft gilt jetzt auch für den ideellen Bereich

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist für viele Unternehmensverbünde, Vereine und Einrichtungen der öffentlichen Hand ein zentrales Gestaltungsinstrument. Mit Schreiben vom 1. April 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Auffassung zur Behandlung sogenannter Innenleistungen geändert und sich der jüngeren Rechtsprechung angeschlossen. Das Ergebnis ist für die Praxis erfreulich: Leistungen innerhalb der Organschaft bleiben künftig auch dann nicht steuerbar, wenn sie dem nichtwirtschaftlichen, ideellen Bereich des Organträgers dienen. Wir erläutern, was dahintersteht.

Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (die Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (den Organträger) eingegliedert ist. Die drei Eingliederungsmerkmale müssen kumulativ – wenn auch nicht jeweils gleich stark ausgeprägt – vorliegen:

  • Finanzielle Eingliederung: Der Organträger hält die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft und kann seinen Willen durchsetzen.
  • Wirtschaftliche Eingliederung: Die Tätigkeiten sind wirtschaftlich verflochten und ergänzen sich.
  • Organisatorische Eingliederung: Der Organträger stellt sicher, dass sein Wille auch tatsächlich in der Geschäftsführung umgesetzt wird.

Rechtsfolge ist, dass Organträger und Organgesellschaft umsatzsteuerlich als ein einziger Unternehmer behandelt werden. Nach außen tritt allein der Organträger als Steuerpflichtiger auf; er gibt die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den gesamten Organkreis ab.

Innenleistungen: der lange Weg durch die Rechtsprechung

Weil der Organkreis umsatzsteuerlich als ein Unternehmer gilt, liegt es nahe, dass Leistungen zwischen den beteiligten Gesellschaften – die sogenannten Innenleistungen – keine steuerbaren Umsätze sind. Diese seit Langem geübte Praxis war jedoch zwischenzeitlich in Frage gestellt.

Auslöser war die Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH bestätigte zunächst im Urteil vom 1. Dezember 2022 (Rechtssache C-269/20, „Finanzamt T”), dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind. In einer zweiten Vorlage entschied der EuGH mit Urteil vom 11. Juli 2024 (Rechtssache C-184/23, „Finanzamt T II”) ausdrücklich, dass Innenleistungen selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der BFH schloss sich dem mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 14/24) an. Damit steht fest: Innenumsätze innerhalb der Organschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer – unabhängig davon, wie der Organträger die bezogene Leistung weiterverwendet.

Was sich für den ideellen Bereich ändert

Genau an diesem letzten Punkt setzt das neue BMF-Schreiben an. Bislang bestand Unsicherheit, ob Innenleistungen auch dann nicht steuerbar bleiben, wenn sie im nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne verwendet werden – also etwa in der ideellen Sphäre eines Vereins, im hoheitlichen Bereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder in der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Tätigkeit einer Holding.

Das BMF stellt nun klar: Auch solche Innenleistungen sind nicht steuerbar. Die Verwaltung ergänzt hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 2.8. Leistungen für die ideellen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche des Organträgers werden damit nicht besteuert, obwohl in diesem Bereich häufig kein Vorsteuerabzug möglich wäre.

Wichtig ist die Abgrenzung nach unten: Nicht steuerbar bleiben Leistungen für den nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne. Anders liegt der Fall, wenn Leistungen für private oder allgemein unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Hier kommt weiterhin eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe beim Organträger in Betracht. Die Grenze zwischen ideeller und privater Verwendung ist daher weiterhin sorgfältig zu ziehen.

Für wen die Änderung besonders relevant ist

Profitieren werden vor allem Organträger mit umfangreichem nichtwirtschaftlichem Bereich: gemeinnützige Vereine und Stiftungen mit angegliederten Servicegesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Aufgaben sowie Holdingstrukturen mit nicht steuerbaren Tätigkeiten. Für sie entfällt eine potenzielle Umsatzsteuerbelastung auf Innenleistungen, die mangels Vorsteuerabzugs zu einer echten Kostenbelastung geführt hätte.

Ein typisches Beispiel: Eine gemeinnützige Trägereinrichtung gliedert eine Verwaltungs- oder IT-Servicegesellschaft als Organgesellschaft ein, die zentrale Leistungen für den ideellen Bereich erbringt. Wären diese Innenleistungen steuerbar, entstünde Umsatzsteuer, die die Einrichtung im ideellen Bereich nicht als Vorsteuer abziehen könnte. Nach der neuen Verwaltungsauffassung unterbleibt diese Belastung. Das stärkt die Attraktivität der Organschaft gerade für Strukturen, die bisher aus umsatzsteuerlicher Vorsicht auf eine Eingliederung verzichtet oder aufwendige Umlageschlüssel gepflegt haben.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Wir empfehlen, die Verwendungszwecke der Innenleistungen zu dokumentieren und die Zuordnung zum nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne von der privaten oder unternehmensfremden Verwendung klar zu trennen. Auch Altjahre, in denen Innenleistungen vorsorglich der Umsatzsteuer unterworfen wurden, sollten daraufhin geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Korrektur noch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Müssen wir jetzt aktiv etwas ändern? Wenn Ihr Organkreis Innenleistungen bereits als nicht steuerbar behandelt hat, bestätigt das BMF diese Praxis. Prüfen sollten Sie jedoch die Abgrenzung zwischen nichtwirtschaftlicher und privater Verwendung sowie eventuelle Altfälle, in denen Innenleistungen vorsorglich versteuert wurden.

Gilt die Nichtsteuerbarkeit auch bei eingeschränktem Vorsteuerabzug? Ja. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass Innenleistungen selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Empfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die frühere Sorge einer Besteuerung in diesen Fällen ist damit ausgeräumt.

Was bleibt trotz Organschaft steuerbar? Steuerbar bleiben insbesondere Umsätze des Organkreises nach außen sowie unentgeltliche Wertabgaben für private oder unternehmensfremde Zwecke. Die Nichtsteuerbarkeit betrifft ausschließlich Innenleistungen innerhalb des Organkreises.

Ändert sich etwas an den Voraussetzungen der Organschaft selbst? Die Eingliederungsvoraussetzungen bleiben unverändert. Die Neuerung betrifft allein die Behandlung der Innenleistungen, nicht die Frage, ob überhaupt eine Organschaft besteht.

Fazit

Die Anpassung des BMF beseitigt eine langjährige Rechtsunsicherheit und ist für Organträger mit ideellem oder hoheitlichem Bereich eine spürbare Entlastung. Zugleich verschiebt sie den Prüfungsschwerpunkt: Entscheidend ist künftig die saubere Abgrenzung zwischen nichtwirtschaftlicher und privater Verwendung. Ob Ihre Struktur die Organschaftsvoraussetzungen erfüllt und wie Sie die neue Verwaltungsauffassung optimal nutzen, klären wir gerne mit Ihnen. Die Kanzlei Biersbach & Partner steht Ihnen dafür persönlich zur Seite.

Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.