Mo – Fr: 08:00 – 17:00 Uhr
Startseite Blog Artikel
Blog

Unternehmensverbundene Stiftung: BFH schärft die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit

Unternehmensverbundene Stiftung: BFH schärft die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit
Symbolbild – mit KI erstellt

Die unternehmensverbundene Stiftung ist ein beliebtes Instrument, um Unternehmensvermögen zu bündeln, die Nachfolge zu ordnen und zugleich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Wo Gemeinwohl und Stifterinteressen aufeinandertreffen, wird es steuerrechtlich jedoch heikel. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (V R 11/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit solcher Stiftungen präzisiert. Wir erläutern die Kernaussagen und ihre Folgen für die Gestaltungspraxis.

Was ist eine unternehmensverbundene Stiftung?

Von einer unternehmensverbundenen Stiftung spricht man, wenn eine Stiftung Beteiligungen an einem oder mehreren Unternehmen hält und dadurch in einen Unternehmensverbund eingebunden ist. Häufig geht es darum, die Unternehmensnachfolge zu sichern, das Vermögen vor Zersplitterung zu schützen oder eine dauerhafte Konzernstruktur zu etablieren. Wird die Stiftung zugleich als gemeinnützig anerkannt, sind mit ihr erhebliche steuerliche Vorteile verbunden – insbesondere die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Vorgaben der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung muss ihre steuerbegünstigten Zwecke selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich und unmittelbar verfolgen, und ihre tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Anforderungen entsprechen (§ 63 AO).

Der Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 AO

Im Zentrum der Entscheidung steht der Grundsatz der Selbstlosigkeit. Eine Körperschaft handelt nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt – etwa die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Bei einer Stiftung treten an die Stelle der Mitglieder der Stifter und dessen Angehörige.

Der BFH stellt nun klar: Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile in der Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind ebenso wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich – dazu zählen etwa ersparte Aufwendungen oder Steuervorteile. Eine Stiftung verfehlt die Selbstlosigkeit, wenn die Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der begünstigten Personen nicht überwiegt.

Gemeinwohl oder Privatinteresse: die entscheidende Abgrenzung

Damit rückt die Motivlage bei der Errichtung in den Blick. Stehen Ziele wie die Absicherung der Nachfolgeplanung, die Konzernfinanzierung oder der Schutz vor Pflichtteilsansprüchen im Vordergrund, kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein. Nach den Ausführungen des BFH können private Vorteile des Stifters – bis hin zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen oder zur Erzielung von Steuerersparnissen – die Gemeinnützigkeit dann gefährden, wenn sie für die Stiftungserrichtung mitentscheidend waren.

Es genügt also nicht, dass eine Stiftung formal gemeinnützige Zwecke in ihre Satzung aufnimmt. Maßgeblich ist, ob die Förderung des Gemeinwohls tatsächlich prägend ist oder ob die Struktur überwiegend dazu dient, die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Stifterkreises abzusichern. Im entschiedenen Fall ging es um eine Stiftung, die Mehrheitsanteile an einer als Konzern-Finanzierungsgesellschaft fungierenden Gesellschaft hielt, während die Stifterseite über Stimmbindungen faktisch Einfluss behielt – eine Konstellation, die den kritischen Blick der Finanzverwaltung geradezu herausfordert.

Handlungsempfehlungen für die Gestaltungspraxis

Aus dem Urteil lassen sich für die Praxis klare Leitplanken ableiten. Erstens sollte die Zwecksetzung in der Satzung nicht nur formal genannt, sondern durch eine nachvollziehbare, dauerhafte Fördertätigkeit mit Leben gefüllt werden. Eine dokumentierte Mittelverwendung zugunsten der Allgemeinheit ist der beste Beleg dafür, dass das Gemeinwohl im Vordergrund steht.

Zweitens verdienen Einflussrechte des Stifterkreises besondere Aufmerksamkeit. Stimmbindungsvereinbarungen, Zustimmungsvorbehalte oder personelle Verflechtungen, die der Stifterfamilie faktische Kontrolle über das verbundene Unternehmen sichern, können den Eindruck einer überwiegend eigennützigen Struktur verstärken. Solche Regelungen sollten kritisch hinterfragt und – soweit für den Stiftungszweck nicht erforderlich – zurückgenommen werden.

Drittens empfiehlt sich eine saubere Trennung der Sphären: Nachfolge- und Vermögenssicherungsinteressen lassen sich häufig besser über eine gesonderte Familienstruktur abbilden, während die gemeinnützige Stiftung erkennbar der Förderung der Allgemeinheit gewidmet bleibt. Wer diese Trennung von Beginn an sauber anlegt und laufend dokumentiert, reduziert das Risiko einer späteren Aberkennung erheblich.

Verstöße gegen das Stiftungsrecht allein sind nicht entscheidend

Bemerkenswert ist die zweite zentrale Aussage des Urteils – und sie wirkt in die andere Richtung. Der BFH stellt klar, dass reine Verstöße gegen das (zivile) Stiftungsrecht für die Gemeinnützigkeit nicht ausschlaggebend sind. Ein steuerrechtlich zwingender „Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens” existiert nicht.

Für die tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 AO kommt es allein darauf an, ob gegen die in den §§ 51 bis 68 AO niedergelegten steuerlichen Vorgaben verstoßen wird. Ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgegeben sind – etwa eine landesrechtliche Vermögenserhaltungspflicht –, berührt die Steuerbefreiung für sich genommen nicht. Damit trennt der BFH sauber zwischen stiftungsrechtlicher und steuerrechtlicher Beurteilung.

Häufige Fragen

Ist eine unternehmensverbundene Stiftung damit generell nicht mehr gemeinnützig?

Nein. Die Verbindung zu einem Unternehmen schließt die Gemeinnützigkeit nicht aus. Entscheidend ist, dass die Förderung des Gemeinwohls prägend ist und private Vorteile des Stifterkreises nicht in den Vordergrund treten.

Was bedeutet das für bestehende Stiftungen?

Bestehende Strukturen sollten daraufhin überprüft werden, ob die tatsächliche Geschäftsführung die gemeinnützigen Zwecke erkennbar in den Mittelpunkt stellt. Besonders sensibel sind Stimmbindungen, Finanzierungsfunktionen und Regelungen, die primär der Familien- oder Nachfolgeabsicherung dienen.

Schadet es, wenn der Stifter auch steuerliche Vorteile erzielt?

Ein Steuervorteil allein ist nicht per se schädlich. Kritisch wird es erst, wenn solche privaten Vorteile für die Errichtung mitentscheidend waren und die Gemeinwohlförderung nicht überwiegt.

Führt ein Verstoß gegen die Satzung automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit?

Nicht zwingend. Maßgeblich sind allein Verstöße gegen die steuerlichen Vorgaben der §§ 51 bis 68 AO. Rein stiftungsrechtliche Pflichtverletzungen berühren die Steuerbefreiung nicht unmittelbar.

Fazit

Das Urteil schafft Klarheit in beide Richtungen: Es verschärft den Blick auf private Stifterinteressen, entlastet die Stiftungen aber zugleich von einer allzu strengen Verknüpfung mit dem zivilen Stiftungsrecht. Wer eine unternehmensverbundene Stiftung plant oder bereits betreibt, sollte Satzung, Beteiligungsstruktur und tatsächliche Geschäftsführung sorgfältig auf diese Maßstäbe ausrichten. Die Kanzlei Biersbach & Partner begleitet Sie bei Gestaltung, Prüfung und laufender Betreuung Ihrer Stiftung – sprechen Sie uns gerne persönlich an.

Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.

Daniel Biersbach, Steuerberater und Partner

Über den Autor

Daniel Biersbach

Steuerberater & Partner

Daniel Biersbach ist Steuerberater und Partner bei Biersbach & Partner in Brühl. Die Kanzlei berät seit 1956 Unternehmen und Privatpersonen – in Brühl und digital deutschlandweit. Mehr über die Partner der Kanzlei

Gemeinnützigkeit und Stiftungen

Satzung, Mittelverwendung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Der Status ist schnell verloren und nur mühsam zurückzuholen. Wir prüfen Ihre Struktur und begleiten Sie laufend.

Erstgespräch vereinbarenLeistungen für Unternehmen