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Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnen

Ermitteln Sie in wenigen Schritten, welche Steuer auf eine Erbschaft oder Schenkung anfällt – mit persönlichem Freibetrag, Versorgungsfreibetrag, Härteausgleich und Vorerwerben der letzten zehn Jahre. Rechtsstand September 2026.

1. Der Erwerb

Nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gibt es zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Feld leer lassen, wenn das Kind älter ist.

2. Was wird übertragen?

Fahrzeuge, Kunst, Schmuck.

Der Steuerwert ergibt sich aus den §§ 176 ff. BewG und weicht vom Kaufpreis oder Verkehrswert ab. Wir übernehmen Ihre Eingabe ungeprüft.

Bei Kindern ist die Befreiung auf 200 m² begrenzt.

3. Abzüge

Schulden, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche.

Bestattung, Grabmal, Nachlassregelung. Ohne Eingabe rechnen wir mit der Pauschale von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Betriebsrenten, Beamtenpensionen und ähnliche Bezüge kürzen den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.

4. Frühere Erwerbe

Von derselben Person, § 14 ErbStG.

Voraussichtliche Steuer
0 €

Achtung: Bei Betriebsvermögen greifen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b, 19a und 28a ErbStG. Sie sind hier nicht abgebildet – das Ergebnis ist für Ihren Fall nicht belastbar.
Ihr Fall ist mehr als eine Zahl.

Immobilienbewertung, Familienheim, Unternehmensanteile und die Zehnjahresfrist entscheiden oft über sechsstellige Beträge. Wir schauen uns das gemeinsam an.

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Was dieser Rechner leistet – und was nicht

Abgebildet und exakt berechnet werden: die Steuerklasse nach § 15 ErbStG, der persönliche Freibetrag nach § 16, der Versorgungsfreibetrag nach § 17 einschließlich der Altersstaffel bei Kindern, die Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, der Abschlag für vermietete Wohnimmobilien nach § 13d, die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3, der Tarif nach § 19 Abs. 1 einschließlich des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 sowie die Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach § 14.

Nicht abgebildet – und an diesen Stellen führt kein Rechner zu einem belastbaren Ergebnis:

  • Die Bewertung von Immobilien nach den §§ 176 ff. BewG. Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren, Bodenrichtwerte und Restnutzungsdauer ergeben einen Steuerwert, der erheblich vom Kaufpreis abweichen kann.
  • Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften nach den §§ 13a, 13b, 19a und 28a ErbStG: Regel- und Optionsverschonung, Lohnsummenregelung, Verwaltungsvermögenstest, Abschmelzung ab 26 Mio. € und Verschonungsbedarfsprüfung.
  • Die Nachbehaltensfristen beim Familienheim. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung nicht zehn Jahre fortgesetzt wird.
  • Nutzungs- und Rentenlasten wie Nießbrauch oder Wohnrecht sowie Auslandsvermögen und die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG.

Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für die Richtigkeit des Ergebnisses wird nicht übernommen. Rechtsstand: September 2026.