Das Berliner Testament ist der Klassiker unter den Ehegattentestamenten: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils. Das schafft Sicherheit für den überlebenden Partner – kann aber erhebliche steuerliche Nachteile haben. Bei größeren Vermögen zahlt die Familie am Ende oft deutlich mehr Erbschaftsteuer als nötig. Wir erklären die Schwachstellen und zeigen, wie sich das Modell steuerlich optimieren lässt.
So funktioniert das Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; die Kinder werden als Schlusserben eingesetzt und kommen erst beim Tod des zweiten Elternteils zum Zug. Damit die Kinder beim ersten Erbfall nicht ihren Pflichtteil fordern (immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sofort in bar fällig), enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt.
Zivilrechtlich ist das Modell bewährt. Steuerlich hat es jedoch drei strukturelle Schwächen.
Steuerfalle 1: Die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall verfallen
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro. Beim Berliner Testament erben die Kinder beim Tod des ersten Elternteils aber nichts – der Freibetrag gegenüber diesem Elternteil verfällt ungenutzt.
Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern, Vermögen 1,6 Mio. Euro (je zur Hälfte). Beim Tod des Vaters erbt die Mutter dessen 800.000 Euro. Nach Abzug ihres Ehegattenfreibetrags (500.000 Euro) und des Versorgungsfreibetrags muss sie ggf. bereits Erbschaftsteuer zahlen. Beim Tod der Mutter erben die Kinder dann 1,6 Mio. Euro – haben aber nur noch ihre Freibeträge gegenüber der Mutter (2 × 400.000 Euro). Wären die Kinder bereits beim Tod des Vaters mit je 400.000 Euro bedacht worden, hätte die Familie 800.000 Euro zusätzliches Freibetragsvolumen genutzt – steuerfrei.
Steuerfalle 2: Progression durch Vermögensbündelung
Die Erbschaftsteuer ist progressiv: In der Steuerklasse I steigt der Steuersatz von 7 % (steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro) über 11 % (bis 300.000 Euro) und 15 % (bis 600.000 Euro) auf 19 % (bis 6 Mio. Euro) – bei noch größeren Erwerben auf bis zu 30 %. Weil beim Berliner Testament das gesamte Familienvermögen erst beim überlebenden Ehegatten gebündelt und dann in einem Schlag an die Kinder vererbt wird, rutschen die Erwerbe in höhere Steuersätze, als wenn das Vermögen in zwei Schritten übergegangen wäre.
Steuerfalle 3: Dasselbe Vermögen wird zweimal besteuert
Das Vermögen des Erstverstorbenen wird einmal beim überlebenden Ehegatten besteuert (soweit es dessen Freibetrag übersteigt) – und beim zweiten Erbfall erneut bei den Kindern. Zwar mildert § 27 ErbStG die Doppelbelastung ab, wenn zwischen beiden Erbfällen weniger als zehn Jahre liegen – eine vollständige Entlastung ist das aber nicht.
Sonderproblem: Vermächtnisse mit aufgeschobener Fälligkeit („Jastrowsche Klausel“)
Viele Berliner Testamente kombinieren die Strafklausel mit einem Geldvermächtnis: Kinder, die beim ersten Erbfall nicht den Pflichtteil fordern, erhalten ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils – das aber erst mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten fällig wird. Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Behandlung klargestellt (Az. II R 34/20): Der überlebende Ehegatte kann das noch nicht fällige Vermächtnis nicht als Nachlassverbindlichkeit von seinem Erwerb abziehen. Erst beim zweiten Erbfall wirkt sich das Vermächtnis steuerlich aus – das Kind muss das Vermächtnis dann als Erwerb vom zuerst verstorbenen Elternteil versteuern, kann es als Schlusserbe aber zugleich als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Im Ergebnis bringt die Klausel zivilrechtlichen Schutz, beim ersten Erbfall steuerlich jedoch keine Entlastung.
Gestaltungsmöglichkeiten: So bleibt mehr in der Familie
Die gute Nachricht: Das Berliner Testament lässt sich steuerlich entschärfen, ohne die Absicherung des überlebenden Partners aufzugeben.
1. Vermächtnisse zugunsten der Kinder beim ersten Erbfall: Der Erstverstorbene wendet den Kindern per Vermächtnis Beträge bis zur Höhe ihrer Freibeträge (400.000 Euro pro Kind) zu – sofort fällig. So werden die Freibeträge genutzt, der überlebende Ehegatte bleibt Alleinerbe des Restvermögens.
2. Das „Supervermächtnis“: Eine flexible Variante, bei der der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall bestimmen kann, welches Kind wann und in welcher Höhe das Vermächtnis erhält. Richtig formuliert lassen sich so Freibeträge nutzen und zugleich die Verfügungsmacht des Überlebenden weitgehend erhalten – die Gestaltung gehört aber unbedingt in fachkundige Hände.
3. Schenkungen zu Lebzeiten: Die Freibeträge (500.000 Euro unter Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und Elternteil) stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Frühzeitige, gestaffelte Übertragungen – etwa von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt – sind das wirksamste Mittel gegen spätere Erbschaftsteuer.
4. Steuerklausel im Testament prüfen: Bestehende Berliner Testamente sollten regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob Vermögensentwicklung und Freibeträge noch zueinander passen. Wichtig: Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der Überlebende an die gemeinsamen Verfügungen grundsätzlich gebunden – Änderungen sind dann meist nicht mehr möglich. Deshalb sollte die Optimierung zu Lebzeiten beider Partner erfolgen.
Für wen ist das Berliner Testament trotzdem richtig?
Bei kleineren und mittleren Vermögen, die innerhalb der Freibeträge bleiben (Faustregel: Gesamtvermögen unterhalb von rund 400.000 Euro pro Kind beim zweiten Erbfall), spielen die steuerlichen Nachteile kaum eine Rolle. Hier überwiegt der Vorteil der einfachen, klaren Absicherung des Partners. Kritisch wird es ab Vermögen, die – auch durch Immobilienwertsteigerungen – die Freibeträge der Kinder übersteigen.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die aktuellen Erbschaftsteuer-Freibeträge?
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro; Kinder: 400.000 Euro je Elternteil; Enkel: 200.000 Euro. Hinzu kommen Versorgungsfreibeträge für Ehegatten (256.000 Euro) und Kinder (altersabhängig). Diese Werte gelten unverändert auch 2026.
Bleibt das Familienheim steuerfrei?
Das selbst genutzte Familienheim kann an den Ehegatten steuerfrei vererbt werden, an Kinder bis 200 m² Wohnfläche – Voraussetzung ist jeweils, dass der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst bezieht und grundsätzlich zehn Jahre bewohnt.
Kann das Berliner Testament nach dem ersten Todesfall noch geändert werden?
Grundsätzlich nein – die wechselbezüglichen Verfügungen werden bindend. Nur wenn das Testament Änderungsvorbehalte oder flexible Vermächtnisregelungen enthält, bleibt Spielraum.
Fazit
Das Berliner Testament sichert den überlebenden Partner zuverlässig ab – bezahlt wird diese Sicherheit bei größeren Vermögen mit verschenkten Freibeträgen, Progressionsnachteilen und doppelter Besteuerung. Mit Vermächtnislösungen, lebzeitigen Schenkungen und einer regelmäßigen Überprüfung lässt sich beides verbinden: Versorgung des Partners und steueroptimierte Vermögensnachfolge. Wir analysieren gerne gemeinsam mit Ihnen (und Ihrem Notar), ob Ihr Testament noch zu Ihrer Vermögenssituation passt.
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juni 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.