Wer seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, realisiert häufig über Jahre aufgebaute stille Reserven auf einen Schlag. Der dabei entstehende Veräußerungsgewinn kann eine erhebliche Steuerlast auslösen. Das Einkommensteuerrecht kennt hierfür zwei bedeutende Entlastungen: den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Beide Vergünstigungen haben eines gemeinsam – sie stehen jedem Steuerpflichtigen grundsätzlich nur ein einziges Mal im Leben zu. Umso wichtiger ist es, sie nicht vorschnell für einen kleineren Vorgang aufzubrauchen, sondern strategisch einzusetzen.
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG im Überblick
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben, gewährt § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro. Der Freibetrag mindert unmittelbar den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
An seine Gewährung sind allerdings persönliche Voraussetzungen geknüpft. Der Steuerpflichtige muss entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein. Der Freibetrag wird zudem nur auf Antrag und – dies ist entscheidend – nur einmal im Leben gewährt. Wer ihn einmal in Anspruch genommen hat, kann ihn bei einem späteren Verkauf nicht erneut nutzen, selbst wenn dieser deutlich gewinnträchtiger ausfällt.
Die Abschmelzung: Warum große Gewinne kaum profitieren
Der Freibetrag ist nicht für jeden Veräußerungsgewinn in voller Höhe nutzbar. Übersteigt der Gewinn die Grenze von 136.000 Euro, verringert sich der Freibetrag um jeden Euro, der über dieser Grenze liegt. Diese sogenannte Abschmelzung führt dazu, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro vollständig aufgezehrt ist.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Mechanik: Erzielt ein 60-jähriger Unternehmer einen Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro, übersteigt dieser die Grenze von 136.000 Euro um 14.000 Euro. Der Freibetrag von 45.000 Euro verringert sich entsprechend um diese 14.000 Euro auf 31.000 Euro. Steuerpflichtig verbleiben somit 119.000 Euro. Läge der Gewinn bereits bei 181.000 Euro oder darüber, entfiele der Freibetrag vollständig – die einmalige Vergünstigung wäre verbraucht, ohne spürbare Entlastung gebracht zu haben.
Gerade dieser Effekt macht die Planung so wichtig: Der Freibetrag entfaltet seine größte relative Wirkung bei kleineren und mittleren Gewinnen. Wer ihn für einen solchen Fall einsetzt, obwohl in einigen Jahren die Veräußerung eines deutlich wertvolleren Betriebs ansteht, verschenkt unter Umständen Gestaltungspotenzial.
Das Zusammenspiel mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)
Neben dem Freibetrag kann für außerordentliche Einkünfte wie den Veräußerungsgewinn der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt werden. Er beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen dem regulären Tarif unterläge – mindestens jedoch 14 Prozent. Begünstigt sind Veräußerungsgewinne, soweit sie 5 Millionen Euro nicht übersteigen.
Auch dieser ermäßigte Steuersatz setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, und er kann ebenfalls nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz sind dabei getrennt zu betrachten: Beide können grundsätzlich für denselben Vorgang beantragt werden, doch jede der beiden Vergünstigungen ist für sich genommen verbraucht, sobald sie einmal genutzt wurde.
Die Alternative zum ermäßigten Durchschnittssteuersatz ist die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie ist nicht an ein Mindestalter gebunden und nicht auf einen einmaligen Gebrauch beschränkt, wirkt aber bei hohen Gewinnen und ohnehin hoher Progression oft schwächer. Welche Variante günstiger ist, lässt sich nur durch eine konkrete Vergleichsberechnung ermitteln.
Planung: Timing, Antrag und Gesamtbild
Aus dem einmaligen Charakter beider Vergünstigungen ergeben sich mehrere Planungsüberlegungen. Steht mehr als eine Veräußerung im Lebensverlauf an – etwa der Verkauf mehrerer Beteiligungen oder eines Teilbetriebs vor der späteren Gesamtaufgabe –, sollte sorgfältig abgewogen werden, für welchen Vorgang die Begünstigungen reserviert bleiben. Auch das Timing spielt eine Rolle: Vor Vollendung des 55. Lebensjahres stehen weder Freibetrag noch ermäßigter Steuersatz zur Verfügung; eine geringfügige zeitliche Verschiebung der Veräußerung kann daher erheblich sein.
Da beide Vergünstigungen nur auf Antrag gewährt werden, empfiehlt es sich, die Entscheidung nicht unreflektiert im Rahmen der Steuererklärung zu treffen, sondern in eine Gesamtbetrachtung einzubetten – unter Einbeziehung der übrigen Einkünfte des Veräußerungsjahres, etwaiger Verlustvorträge und der weiteren Lebens- und Nachfolgeplanung.
Häufige Fragen
Kann ich Freibetrag und ermäßigten Steuersatz gleichzeitig nutzen? Ja, beide Vergünstigungen können für denselben Veräußerungsvorgang beantragt werden. Beachten Sie aber, dass jede von ihnen anschließend als für Ihr Leben verbraucht gilt.
Was bedeutet „dauernd berufsunfähig”? Maßgeblich ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch entsprechende Bescheide oder amtsärztliche Feststellungen. Hier ist Sorgfalt bei der Dokumentation geboten.
Lohnt sich der Freibetrag bei einem sehr hohen Gewinn überhaupt? Wegen der Abschmelzung ab 136.000 Euro ist der Freibetrag bei Gewinnen von 181.000 Euro oder mehr vollständig aufgezehrt. In solchen Fällen sollte er möglichst für einen kleineren Vorgang aufgespart werden.
Gilt die Einmaligkeit pro Ehegatte? Ja, die Vergünstigungen sind personenbezogen. Jeder Ehegatte verfügt über eine eigene, einmalige Inanspruchnahme.
Fazit
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG sind wertvolle, aber einmalige Instrumente. Wer sie ohne vorausschauende Planung einsetzt, riskiert, erhebliches Steuerpotenzial zu verschenken. Eine fundierte Vergleichsberechnung und die Einbettung in Ihre Nachfolge- und Ruhestandsplanung sind daher unverzichtbar. Die Steuerkanzlei Biersbach & Partner in Brühl begleitet Sie hierbei mit der gebotenen Sorgfalt – sprechen Sie uns frühzeitig an, idealerweise bevor konkrete Verkaufsschritte eingeleitet werden.
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.