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Pendlerin mit Koffer in Zweitwohnung am Arbeitsort

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann die Mehrkosten als Werbungskosten absetzen – oft mehrere tausend Euro pro Jahr. Doch das Finanzamt prüft genau: Liegt der Lebensmittelpunkt wirklich am Heimatort? Beteiligen Sie sich an den Kosten des Haupthaushalts? Und welche Kosten fallen unter die 1.000-Euro-Grenze? Hier finden Sie die Antworten – inklusive der Änderungen, die seit dem 1. Januar 2026 gelten.

Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG):

  1. Eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts: Sie unterhalten am Heimatort eine Wohnung – als Eigentümer, Mieter oder mit abgeleitetem Nutzungsrecht.
  2. Finanzielle Beteiligung: Sie beteiligen sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung. Als Faustregel verlangt die Finanzverwaltung mehr als 10 % der monatlich anfallenden Haushaltskosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel etc.). Kritisch ist das vor allem, wenn Erwachsene „im Elternhaus“ wohnen – hier sollte die Beteiligung nachweisbar per Überweisung fließen.
  3. Lebensmittelpunkt am Heimatort: Dort spielt sich Ihr privates Leben ab – Familie, Partner, Freunde, Vereine.
  4. Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass: Die Zweitwohnung ermöglicht das tägliche Erreichen der Arbeitsstätte.

Auch der Wegverlegungsfall ist begünstigt: Wer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt (z. B. Zusammenziehen mit dem Partner) und die bisherige Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung behält, kann ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung begründen. Aber Achtung: Der Lebensmittelpunkt muss nachweisbar am neuen Hauptwohnsitz liegen. Die Finanzgerichte schauen genau hin, wenn die Familie unter der Woche faktisch weiter am Arbeitsort lebt oder der „Haupthausstand“ nur aus Räumen im Haus der pflegebedürftigen Eltern besteht – allein regelmäßige Besuche und die Pflege der Eltern verlagern den Lebensmittelpunkt nicht.

Unterkunftskosten: Die 1.000-Euro-Grenze – und 2.000 Euro im Ausland

Für die Zweitwohnung im Inland können Sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft absetzen, höchstens jedoch 1.000 Euro pro Monat. Der Höchstbetrag gilt als Jahresgrenze von 12.000 Euro: In Monaten nicht ausgeschöpfte Beträge können mit teureren Monaten desselben Jahres verrechnet werden.

Unter die 1.000-Euro-Grenze fallen:

  • Miete und Nebenkosten,
  • bei Eigentum: Abschreibung, Schuldzinsen, Betriebskosten,
  • Reinigungskosten der Wohnung,
  • die Zweitwohnungsteuer: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von Städten wie München oder Hamburg erhobene Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten gehört und damit unter die Höchstgrenze fällt (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Ist die Grenze ausgeschöpft, wirkt sich die Steuer also nicht zusätzlich aus.

Auch bei der Stellplatz- oder Garagenmiete hat sich der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler positioniert: Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz gehören nach der aktuellen Rechtsprechung nicht zu den Unterkunftskosten und sind damit – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – zusätzlich zur 1.000-Euro-Grenze abziehbar.

Nicht auf die Grenze angerechnet werden außerdem Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat – Möbel, Küche, Lampen, Geschirr. Sie sind zusätzlich und in voller Höhe abziehbar, soweit notwendig (teurere Gegenstände über die Nutzungsdauer abgeschrieben). Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen Anschaffungskosten von bis zu 5.000 Euro (inkl. USt) ohne weitere Prüfung als notwendig. Auch bei einer möblierten Wohnung lohnt sich ein Blick: Ist im Mietvertrag keine Aufteilung enthalten, kann der auf die Möblierung entfallende Mietanteil geschätzt und außerhalb der 1.000-Euro-Grenze abgezogen werden.

Neu seit 1. Januar 2026: Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gilt nun eine gesetzliche Obergrenze von 2.000 Euro pro Monat für die Unterkunftskosten. Bisher wurden Auslandsfälle nach der „60-%-Regel“ (notwendige Kosten einer durchschnittlichen 60-m²-Wohnung) beurteilt – die neue Pauschalgrenze schafft hier deutlich mehr Rechtssicherheit.

Familienheimfahrten: Ab 2026 mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Eine Heimfahrt pro Woche können Sie mit der Entfernungspauschale absetzen. Hier profitieren Pendler von einer echten Verbesserung: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer (zuvor: 30 Cent für die ersten 20 km, 38 Cent erst ab dem 21. km – Steueränderungsgesetz 2025).

Beispiel: Bei 300 km Entfernung und 46 Heimfahrten im Jahr ergeben sich 300 × 0,38 € × 46 = 5.244 Euro Werbungskosten allein für die Familienheimfahrten.

Alternativ zur wöchentlichen Heimfahrt können die Kosten eines Telefonats von bis zu 15 Minuten pro Woche mit Angehörigen angesetzt werden – praktisch relevant ist das selten. Wichtig: Für Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen gibt es keinen Werbungskostenabzug.

Verpflegungsmehraufwand: Die ersten drei Monate

In den ersten drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung können Sie Verpflegungspauschalen geltend machen: 28 Euro für jeden vollen Abwesenheitstag vom Haupthausstand, 14 Euro für An- und Abreisetage (Werte unverändert auch 2026). Nach einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen – etwa durch längeren Urlaub oder eine Projektpause – beginnt die Dreimonatsfrist neu.

Umzugskosten und sonstige Kosten

Abziehbar sind außerdem die Kosten des Umzugs in die Zweitwohnung (Transport, Fahrtkosten, Maklerprovision für die Mietwohnung) sowie die erste Fahrt zu Beginn und die letzte Fahrt nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung mit den tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km.

Häufige Fragen

Mein Arbeitgeber erstattet die Wohnungskosten – was gilt dann?
Der Arbeitgeber kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung in den genannten Grenzen steuerfrei erstatten. Insoweit entfällt der Werbungskostenabzug.

Reicht ein Zimmer bei den Eltern als eigener Hausstand?
In der Regel nicht. Wer lediglich in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, unterhält keinen eigenen Hausstand. Bei einer abgeschlossenen Wohnung im Elternhaus plus nachweisbarer Kostenbeteiligung kann es anders aussehen.

Wie weit darf die Zweitwohnung von der Arbeit entfernt sein?
Die Zweitwohnung sollte näher an der ersten Tätigkeitsstätte liegen als der Haupthausstand. Als Faustregel der Finanzverwaltung gilt: Die Fahrzeit zur Arbeit von der Zweitwohnung sollte weniger als die Hälfte der Fahrzeit vom Haupthausstand betragen.

Können beide Ehepartner eine doppelte Haushaltsführung haben?
Ja. Arbeiten beide am selben auswärtigen Beschäftigungsort und teilen sich dort eine Wohnung, kann jeder die Voraussetzungen erfüllen – der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt dann pro Person für die jeweils getragenen Kosten.

Fazit

Die doppelte Haushaltsführung gehört zu den wertvollsten Werbungskostenpositionen überhaupt – Unterkunft bis 12.000 Euro jährlich, Einrichtung zusätzlich, dazu Heimfahrten (ab 2026 mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer) und drei Monate Verpflegungspauschalen. Entscheidend ist die saubere Dokumentation von Lebensmittelpunkt und Kostenbeteiligung am Haupthaushalt. Wir prüfen gerne, ob Ihre Konstellation anerkannt wird und welche Beträge Sie geltend machen können.


Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juni 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.