Ob Reinigungskraft, Gartenpflege, Schornsteinfeger oder die Badsanierung: Wer Dienstleister und Handwerker im eigenen Haushalt beschäftigt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. § 35a EStG macht es möglich. Trotzdem verschenken viele Steuerzahler Jahr für Jahr bares Geld, weil sie die Regeln nicht kennen oder formale Fehler machen. Hier erfahren Sie, wie Sie das Maximum herausholen.
Drei Fördertöpfe – ein Prinzip
Die Steuerermäßigung beträgt jeweils 20 % der begünstigten Aufwendungen, gedeckelt auf folgende Höchstbeträge pro Jahr:
| Kategorie | Begünstigte Kosten bis | Max. Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| Minijob im Privathaushalt (haushaltsnahe Beschäftigung) | 2.550 € | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (inkl. Pflege- und Betreuungsleistungen, sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen) | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | 6.000 € (Arbeitskosten) | 1.200 € |
Alle drei Töpfe können nebeneinander genutzt werden – zusammen also bis zu 5.710 Euro Steuerersparnis pro Jahr. Da es sich um einen Abzug direkt von der Steuerschuld handelt, wirkt die Ermäßigung bei jedem Steuersatz gleich stark.
Was zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?
Begünstigt sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des Haushalts selbst erledigen könnten und die im Haushalt erbracht werden, zum Beispiel:
- Wohnungsreinigung und Fensterputzen,
- Gartenpflege wie Rasenmähen oder Heckenschneiden,
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung,
- Pflege- und Betreuungsleistungen – auch bei eigener Unterbringung in einem Heim, soweit dort Dienstleistungen anfallen, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind,
- Winterdienst und Gehwegreinigung, auch auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg.
Nicht begünstigt sind dagegen reine öffentlich-rechtliche Abgaben wie Müllgebühren oder Abwasserentsorgung sowie personenbezogene Dienstleistungen außerhalb des Haushalts (z. B. der Friseurbesuch im Salon).
Was zählt zu den Handwerkerleistungen?
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in oder an der selbst genutzten Wohnung bzw. dem Haus, etwa:
- Maler- und Tapezierarbeiten,
- Reparatur oder Wartung von Heizung, Elektro- und Sanitäranlagen,
- Austausch von Fenstern und Türen,
- Dacharbeiten, Fassadenarbeiten,
- Küchengeräte-Reparaturen im Haushalt,
- Schornsteinfegerleistungen,
- Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Grundstück.
Wichtige Einschränkung: Nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme – also alle Arbeiten bis zur erstmaligen Fertigstellung des Haushalts. Nachträgliche Erweiterungen an einem bestehenden Haushalt (z. B. der spätere Anbau eines Wintergartens, eine Terrassenüberdachung, ein Dachgeschossausbau oder die erstmalige Gartenanlage nach Einzug) sind dagegen grundsätzlich begünstigt.
Nur Arbeitskosten zählen: Begünstigt sind Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer – Materialkosten sind ausgeschlossen. Achten Sie darauf, dass die Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist. Eine prozentuale Schätzung durch den Handwerker auf der Rechnung wird von der Finanzverwaltung akzeptiert; eine eigene Schätzung durch den Kunden nicht.
Die zwei formalen K.-o.-Kriterien
Beim § 35a EStG scheitern die meisten am Formalen. Zwei Dinge sind zwingend:
- Rechnung: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben (Aufbewahrung genügt, Vorlage nur auf Anforderung des Finanzamts).
- Unbare Zahlung: Die Zahlung muss per Überweisung, Lastschrift oder Karte auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Barzahlung ist tabu – selbst mit Quittung gibt es dann keine Steuerermäßigung. Das gilt auch für Abschlagszahlungen.
Maßgeblich für das Steuerjahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Leistungserbringung. Wer im Dezember eine größere Handwerkerrechnung erwartet und den 1.200-Euro-Deckel bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Handwerker eine Zahlung im Januar vereinbaren und die Ermäßigung ins Folgejahr verlagern.
Auch Mieter profitieren
Die Steuerermäßigung ist keine Frage des Eigentums: Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen, die über die Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung abgerechnet werden – etwa Hausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Schornsteinfeger oder Aufzugswartung. Voraussetzung: Der Anteil ergibt sich aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters bzw. Verwalters. Fragen Sie Ihre Hausverwaltung aktiv nach einer „Bescheinigung nach § 35a EStG“.
Mehrere Haushalte, Umzug & Co.
Zum begünstigten „Haushalt“ können auch eine Zweit- oder Ferienwohnung im EU-/EWR-Raum gehören – die Höchstbeträge gibt es allerdings pro Person bzw. zusammenveranlagtem Ehepaar nur einmal. Bei einem Umzug sind sowohl die Umzugsspedition als auch Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung noch begünstigt, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
Abgrenzung: Wann andere Vergünstigungen besser sind
- Energetische Sanierung: Für energetische Maßnahmen am selbst genutzten Eigenheim (z. B. Dämmung, Fenstertausch, Heizungserneuerung) gibt es alternativ die Steuerermäßigung nach § 35c EStG – 20 % der gesamten Aufwendungen (inklusive Material!), verteilt über drei Jahre, bis zu 40.000 Euro pro Objekt. Hier lohnt der Vergleich, denn beide Förderungen schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus.
- Vermieter setzen Handwerkerkosten nicht über § 35a ab, sondern in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften.
- Öffentliche Förderung: Für Maßnahmen, die durch zinsverbilligte KfW-Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, ist § 35a ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Kann ich die Ermäßigung auch für die Pflege meiner Eltern nutzen?
Ja. Pflege- und Betreuungsleistungen sind begünstigt, wenn sie in Ihrem Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden und Sie die Kosten getragen haben.
Was ist mit der Photovoltaik-Wartung oder der Wallbox-Installation?
Wartungs- und Installationsarbeiten an einem bestehenden, selbst genutzten Haushalt sind als Handwerkerleistungen grundsätzlich begünstigt (Arbeitskosten).
Mein Höchstbetrag ist ausgeschöpft – verfällt der Rest?
Ja, ein Vortrag in andere Jahre ist nicht möglich. Planen Sie größere Maßnahmen daher möglichst über den Jahreswechsel verteilt.
Gilt die Barzahlungsfalle wirklich ausnahmslos?
Ja. Die unbare Zahlung ist gesetzliche Voraussetzung – ohne Banküberweisung keine Ermäßigung.
Fazit
20 % Rabatt vom Finanzamt auf Arbeitskosten im Haushalt – § 35a EStG gehört zu den einfachsten und wirksamsten Steuervergünstigungen für Privatpersonen. Entscheidend sind getrennt ausgewiesene Arbeitskosten, eine Rechnung und die unbare Zahlung. Mit etwas Planung beim Zahlungszeitpunkt lassen sich die Höchstbeträge optimal ausnutzen. Gerne prüfen wir für Sie, welche Posten aus Ihrer Nebenkostenabrechnung und Ihren Rechnungen begünstigt sind.
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juni 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.