Kita, Tagesmutter, Hort: Kinderbetreuung kostet Familien viel Geld – und der Staat beteiligt sich. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 können 80 % der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; zuvor zwei Drittel, maximal 4.000 Euro). Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs rückt jedoch eine Voraussetzung in den Fokus, die besonders getrennte Eltern trifft: die Haushaltszugehörigkeit des Kindes.
Die Voraussetzungen im Überblick
Abziehbar sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ohne Altersgrenze bei bestimmten Behinderungen). Wie so oft gelten formale Hürden: Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen – und auch Verpflegungskosten zählen nicht.
Für die Praxis heißt das: Bewahren Sie Betreuungsverträge, Rechnungen beziehungsweise Beitragsabrechnungen der Einrichtung und die zugehörigen Überweisungsbelege sorgfältig auf, damit Sie die Aufwendungen auf Nachfrage des Finanzamts lückenlos belegen können. Achten Sie außerdem darauf, dass die Abrechnungen die reinen Betreuungsleistungen erkennen lassen und nicht begünstigte Bestandteile – etwa die Verpflegung – gesondert ausweisen.
Was die Neuregelung konkret bringt: ein Rechenbeispiel
Der Vorteil der seit 2025 geltenden Werte lässt sich leicht beziffern. Zahlt eine Familie für den Kita-Platz 3.000 Euro im Jahr, waren davon bis einschließlich 2024 zwei Drittel abziehbar, also 2.000 Euro; seit 2025 sind es 80 %, also 2.400 Euro Sonderausgaben – ein Plus von 400 Euro. Bei Jahreskosten von 6.000 Euro wird der Unterschied noch deutlicher: Nach alter Rechtslage waren zwei Drittel gleich 4.000 Euro abziehbar und damit exakt der frühere Höchstbetrag erreicht; nach neuer Rechtslage sind es 80 % gleich 4.800 Euro – wiederum genau der neue Höchstbetrag. In beiden Rechtslagen ist die Kappungsgrenze also ab jährlichen Betreuungskosten von 6.000 Euro ausgeschöpft; wer mehr zahlt, profitiert von den darüber hinausgehenden Aufwendungen nicht zusätzlich. Für die meisten Familien mit Kita-, Hort- oder Tagesmutterkosten bedeutet die Neuregelung damit eine spürbare, aber gedeckelte Entlastung von bis zu 800 Euro mehr Sonderausgaben je Kind und Jahr.
Der Streitfall: Getrennte Eltern, geteilte Kosten – aber nur ein Haushalt
Im entschiedenen Fall lebte das Kind nach der Trennung im Haushalt der Mutter. Der Vater zahlte die Hälfte der Kosten für Kindergarten und Schulhort – wollte diese aber vergeblich absetzen. Der BFH bestätigte: Ohne Haushaltszugehörigkeit kein Sonderausgabenabzug. Das Kriterium beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte der Senat ab (BFH, Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23). Verfassungsgemäß ist die Regelung nach Auffassung des BFH jedenfalls, soweit die Aufwendungen des nicht aufnehmenden Elternteils durch den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag, § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt sind. Bereits 2023 hatte der BFH ähnlich entschieden (Az. III R 9/22); die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Was heißt das für die Praxis?
Für zusammenlebende Eltern ändert sich nichts – sie sollten vor allem die formalen Anforderungen (Rechnung, Überweisung) einhalten und die höheren Werte seit 2025 nutzen. Für getrennte Eltern ist die Gestaltung entscheidend: Den Abzug kann nur der Elternteil geltend machen, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Bei annähernd gleichwertiger Betreuung (echtes Wechselmodell) kann das Kind zu beiden Haushalten gehören – dann kommt es darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat. Zahlt dagegen der Elternteil ohne Haushaltszugehörigkeit die Betreuung, geht der Abzug ins Leere. Hier lohnt es sich, Zahlungswege und ggf. Unterhaltsabreden steuerlich abzustimmen.
Ein typisches Beispiel: Nach der Trennung lebt das Kind bei der Mutter, der Vater überweist vereinbarungsgemäß die Hälfte des Hortbeitrags direkt an die Einrichtung. Steuerlich verpufft dieser Anteil – der Vater kann ihn mangels Haushaltszugehörigkeit nicht abziehen, die Mutter mangels eigener Zahlung ebenfalls nicht. Günstiger wäre es regelmäßig, wenn der Elternteil mit Haushaltszugehörigkeit die Betreuungskosten vollständig selbst von seinem Konto begleicht und der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern auf anderem Wege erfolgt. Solche Umstellungen sollten allerdings nicht isoliert erfolgen, sondern mit Blick auf die gesamte Unterhalts- und Steuersituation beider Elternteile geplant werden.
Häufige Fragen
Wir praktizieren das Wechselmodell – wer setzt die Kosten ab?
Gehört das Kind zu beiden Haushalten, kann jeder Elternteil die von ihm getragenen Kosten (anteilig, insgesamt begrenzt auf den Höchstbetrag je Kind) geltend machen. Eine klare Kostenaufteilung und getrennte Zahlungsnachweise sind hier besonders wichtig.
Wir haben die Tagesmutter bar bezahlt – ist der Abzug verloren?
Die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ist ausdrückliche gesetzliche Voraussetzung des Abzugs; Barzahlungen erfüllen sie nicht. Stellen Sie die Zahlungen daher konsequent auf Überweisung um und achten Sie darauf, dass zu jeder Zahlung auch eine Rechnung vorliegt.
Sind Musikschule, Nachhilfe oder der Sportverein begünstigt?
Nein. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind vom Abzug ausgeschlossen. Begünstigt ist die behütende Betreuung des Kindes – etwa durch Kita, Hort oder Tagesmutter.
Zählt das Kindergartenessen mit?
Nein, Verpflegungskosten sind nicht begünstigt. Weist die Einrichtung sie nicht gesondert aus, sollte eine Aufschlüsselung angefordert werden.
Gilt die Neuregelung mit 80 %/4.800 Euro auch rückwirkend?
Nein, die verbesserten Werte gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Für frühere Jahre bleibt es bei zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro.
Fazit
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ist seit 2025 spürbar großzügiger – aber er bleibt an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes geknüpft, wie der BFH nun ausdrücklich bestätigt hat. Gerade getrennte Eltern sollten Betreuungsverträge und Zahlungswege frühzeitig und vorausschauend so gestalten, dass der Abzug nicht ungenutzt verloren geht. Wir zeigen Ihnen gerne, wie Sie die Betreuungskosten in Ihrer Familienkonstellation optimal geltend machen.
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.