Die vorweggenommene Erbfolge bei Personengesellschaften ist ein Klassiker der Nachfolgeplanung: Mitunternehmeranteile werden oft schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Schenkungsteuerlich ist das attraktiv, denn für begünstigtes Betriebsvermögen gewähren §§ 13a, 13b ErbStG eine Verschonung von 85 % oder sogar 100 %. Doch es lauert eine tückische Falle: das Sonderbetriebsvermögen.
Was ist Sonderbetriebsvermögen – und warum ist es kritisch?
Zum Mitunternehmeranteil gehört steuerlich nicht nur die Beteiligung an der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen (SBV) – typischerweise das Betriebsgrundstück, das der Gesellschafter „seiner” KG oder OHG zur Nutzung überlässt. Wird der Anteil verschenkt, stellt sich die Frage, wie das SBV zu behandeln ist. Und hier gilt eine strenge Regel: SBV-Wirtschaftsgüter sind nur dann nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesellschaftsanteil auf den Beschenkten übergehen. Maßgeblich ist der Steuerentstehungszeitpunkt, also die Ausführung der jeweiligen Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Was auf dem Spiel steht: ein Rechenbeispiel
Wie viel die Verschonung wert ist, zeigt eine einfache Überschlagsrechnung. Angenommen, ein Vater überträgt seiner Tochter einen KG-Anteil im Wert von 2.000.000 Euro sowie das als SBV gehaltene Betriebsgrundstück im Wert von 1.000.000 Euro. Gehen Anteil und Grundstück gleichzeitig über und sind die Voraussetzungen der Begünstigung erfüllt, bleiben bei der Verschonung von 85 % von den insgesamt 3.000.000 Euro begünstigten Vermögens 2.550.000 Euro verschont; im Fall der 100-%-Verschonung kann die Übertragung sogar vollständig verschont bleiben. Läuft das Grundstück dagegen auch nur wenige Tage „voraus”, fällt allein für dieses Wirtschaftsgut die Begünstigung weg: Die vollen 1.000.000 Euro gehen dann ohne Verschonung in die schenkungsteuerliche Bemessung ein – während sie bei richtiger Gestaltung zu 85 % oder vollständig verschont gewesen wären. Der Unterschied zwischen sauberem und fehlerhaftem Timing bemisst sich hier also – je nach Verschonungsvariante – nach 85 % bzw. 100 % des Grundstückswerts.
Zwei Tage, die viel Geld kosteten
Wie ernst es die Rechtsprechung meint, zeigt der Leitfall des Bundesfinanzhofs: Ein Vater übertrug das SBV-Grundstück mit Wirkung zum 30. Dezember, den KG-Anteil aber erst zum 1. Januar des Folgejahres. Ergebnis: Für das Grundstück gab es keine Verschonung – denn im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung war der Sohn noch nicht Mitunternehmer (BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. II R 38/17). Zwei Tage Zeitversatz machten aus einer begünstigten Betriebsübertragung eine voll steuerpflichtige Schenkung des Grundstücks. Die Finanzverwaltung sieht das genauso: Der Erwerb einzelner SBV-Wirtschaftsgüter ist nur begünstigungsfähig, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist (R E 13b.5 Abs. 3 ErbStR).
Was erlaubt ist – und was nicht
Unschädlich ist es nach Verwaltungsauffassung, wenn der Schenker SBV zurückbehält, solange es weiterhin Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft bleibt. Auch eine disquotale Übertragung – etwa der halbe Anteil, aber das ganze Grundstück – ist möglich, solange mit dem SBV zugleich ein Mitunternehmeranteil übergeht. Nicht begünstigt ist dagegen die isolierte Übertragung von SBV ohne gleichzeitigen Anteilserwerb – und eben jede zeitversetzte Gestaltung. Zu beachten ist daneben stets die ertragsteuerliche Seite: Für die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG müssen die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des SBV mit übertragen werden – auch hier können unabgestimmte Verträge stille Reserven auslösen.
Typische Stolpersteine in der Praxis
Die gefährlichen Konstellationen entstehen selten aus Nachlässigkeit, sondern meist aus gut gemeinten Einzelentscheidungen. Häufiger Fall: Anteilsübertragung und Grundstücksübertragung werden getrennt beurkundet – etwa weil für das Grundstück ein anderer Notar tätig wird oder weil die Familie das Grundstück „der Einfachheit halber” schon vorab übertragen möchte. Ebenso riskant sind Verträge mit unterschiedlichen Wirkungsstichtagen, etwa wenn der Anteil „zum Jahreswechsel”, das Grundstück aber „mit sofortiger Wirkung” übergehen soll. Auch der umgekehrte Fall verdient Aufmerksamkeit: Wird der Anteil zuerst übertragen und das Grundstück erst später „nachgereicht”, liegt eine isolierte SBV-Übertragung ohne gleichzeitigen Anteilserwerb vor – mit demselben Ergebnis. Wer mehrere Kinder bedenkt, sollte zudem für jedes Kind gesondert prüfen, dass ihm mit dem zugedachten SBV auch tatsächlich zeitgleich ein Mitunternehmeranteil zugewendet wird.
So gestalten Sie sicher
In der Praxis bewährt sich: Anteil und SBV in einer Urkunde mit identischem Übertragungsstichtag übertragen; bei Grundstücken die dingliche Ausführung (Auflassung, Umschreibungsvoraussetzungen) so steuern, dass kein Wirtschaftsgut „vorausläuft”; und Schenkungs- wie Gesellschaftsvertrag vor der Beurkundung steuerlich abstimmen. Wer mehrere Kinder bedenkt oder das Grundstück anders verteilen möchte als die Anteile, sollte die Reihenfolge und Stichtage besonders sorgfältig planen.
Häufige Fragen
Gilt die strenge Gleichzeitigkeit auch im Erbfall?
Im Erbfall gehen Anteil und SBV in einer logischen Sekunde auf die Erben über – das Problem betrifft vor allem Schenkungen zu Lebzeiten mit gestalteten Stichtagen.
Reicht es, wenn beide Verträge am selben Tag unterschrieben werden?
Nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist nicht das Datum der Beurkundung, sondern die Ausführung der jeweiligen Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Anteil und SBV sollten deshalb nicht nur zeitgleich beurkundet werden, sondern auch denselben Übertragungsstichtag erhalten – und die dingliche Ausführung muss so gesteuert werden, dass kein Wirtschaftsgut vorausläuft.
Kann der Schenker das Grundstück auch behalten?
Ja, das Zurückbehalten von SBV ist nach Verwaltungsauffassung unschädlich, solange das Grundstück Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft bleibt. Ertragsteuerlich ist dann allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG gewahrt bleibt, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit übergehen.
Können wir den Fehler nachträglich heilen?
Nein. Ist die Zuwendung ausgeführt, steht der Steuerentstehungszeitpunkt fest. Umso wichtiger ist die Abstimmung vor der Beurkundung.
Betrifft das auch GmbH & Co. KG-Strukturen?
Ja. Überall dort, wo Gesellschafter der Personengesellschaft Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, entsteht Sonderbetriebsvermögen – und damit das Gleichzeitigkeitsproblem.
Fazit
Die Schenkung von Mitunternehmeranteilen bleibt ein starkes Instrument der Nachfolgeplanung – aber nur bei sauberem Timing. Anteil und Sonderbetriebsvermögen gehören in eine Hand, in eine Urkunde und auf denselben Stichtag. Wir strukturieren Ihre Unternehmensnachfolge so, dass die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht an Formalien scheitert.
Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.