Bei bestimmten Bau- und Gebäudereinigungsleistungen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Dieses als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnete Prinzip der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ist in der Praxis fehleranfällig – und zugleich mit spürbaren Haftungsrisiken verbunden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit Schreiben vom 10. April 2026 das amtliche Bescheinigungsmuster USt 1 TG neu bekannt gegeben. Wir ordnen die Änderung ein und erläutern, worauf es in der täglichen Abrechnung ankommt.
Reverse Charge bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
Der Grundsatz ist eindeutig: Erbringt ein Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung, schuldet er hierfür die Umsatzsteuer. In bestimmten Konstellationen kehrt § 13b UStG diese Steuerschuldnerschaft jedoch um. Der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer dann selbst an das Finanzamt ab und macht sie – bei bestehender Berechtigung – zugleich als Vorsteuer geltend.
Für zwei praxisrelevante Fallgruppen gilt dies:
- Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, also Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
- Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG.
Entscheidend ist in beiden Fällen: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift nur, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Leistungen der jeweiligen Art erbringt. Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer beauftragt, fällt darunter – der private Bauherr oder der Betrieb, der lediglich ein eigenes Bürogebäude sanieren lässt, hingegen nicht.
Das Nachhaltigkeitskriterium und die 10-Prozent-Grenze
Wann ein Leistungsempfänger „nachhaltig” Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt, ist keine reine Ermessensfrage. Nach der Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist von nachhaltiger Tätigkeit auszugehen, wenn der Empfänger im vorangegangenen Kalenderjahr entsprechende Leistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 Prozent der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (des sogenannten Weltumsatzes) betragen hat.
Genau hier setzt die Bescheinigung an: Weil dieser Anteil für den leistenden Unternehmer von außen kaum zuverlässig zu beurteilen ist, stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TG aus. Sie bestätigt, dass der Empfänger die Voraussetzungen erfüllt. Liegt sie vor, kann sich der leistende Unternehmer grundsätzlich auf sie verlassen – auch wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben waren.
Was die Bescheinigung USt 1 TG leistet
Die Bescheinigung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Der leistende Unternehmer weiß, dass er netto – also ohne Umsatzsteuerausweis – abrechnen muss und in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen hat. Der Empfänger wiederum erkennt, dass er die Steuer selbst anzumelden hat.
Die Bescheinigung wird längstens für drei Jahre erteilt. Sie gilt unabhängig davon, ob sie im Einzelfall überhaupt vorgelegt wird – maßgeblich ist, dass sie dem Empfänger erteilt wurde. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch dringend, eine Kopie zu den Vertragsunterlagen zu nehmen, um die Nettoabrechnung im Nachhinein belegen zu können.
Für den leistenden Unternehmer entfaltet die Bescheinigung eine wichtige Schutzwirkung: Verwendet der Empfänger die ihm erteilte Bescheinigung, gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch dann, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Dieser Vertrauensschutz gilt allerdings nicht schrankenlos – bei kollusivem Zusammenwirken oder offensichtlichem Missbrauch kann er entfallen. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung und Ablage der vorgelegten Unterlagen.
Was sich durch das neue Muster ändert
Die Neufassung vom 10. April 2026 ersetzt das bisherige Muster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024. Inhaltlich handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Anpassungen: Unter anderem entfällt das Feld für das Dienstsiegel sowie der Zusatz, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist.
Für die Praxis bedeutet das Entwarnung: Es ist keine grundlegende Systemumstellung erforderlich. Bereits erteilte Bescheinigungen behalten ihre Aussagekraft für die Dauer ihrer Gültigkeit; sie müssen nicht allein wegen des neuen Musters neu beantragt werden. Neue Bescheinigungen stellen die Finanzämter künftig nach dem aktualisierten Vordruck aus. Wer also eine gültige Bescheinigung im Bestand hat, kann diese weiter verwenden und muss lediglich bei Neuausstellungen auf das aktuelle Muster achten.
Sinnvoll ist gleichwohl, den Anlass zu nutzen und die eigenen Prozesse zu überprüfen: Sind die Gültigkeitsdaten der vorliegenden Bescheinigungen erfasst und rechtzeitige Verlängerungen eingeplant? Werden Ausgangsrechnungen an entsprechende Empfänger konsequent netto und mit dem richtigen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft erstellt? Und ist umgekehrt sichergestellt, dass Ihr Unternehmen als Leistungsempfänger die geschuldete Steuer korrekt anmeldet? Eine kurze interne Kontrolle beugt Nachforderungen und Zinsrisiken wirksam vor.
Häufige Fragen
Muss ich als Auftraggeber eine Bescheinigung USt 1 TG selbst beantragen?
Die Bescheinigung wird dem Leistungsempfänger auf Antrag von seinem Finanzamt erteilt. Wenn Sie regelmäßig als Empfänger von Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen auftreten und selbst nachhaltig solche Leistungen erbringen, ist die Beantragung sinnvoll, um gegenüber Ihren Subunternehmern Klarheit zu schaffen.
Gilt Reverse Charge auch, wenn keine Bescheinigung vorliegt?
Ja. Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG hängt an den gesetzlichen Voraussetzungen, nicht an der Bescheinigung. Diese hat vor allem Nachweis- und Vertrauensschutzfunktion. Fehlt sie, trägt der leistende Unternehmer ein höheres Risiko der Fehlbeurteilung.
Was passiert, wenn fälschlich mit Umsatzsteuer abgerechnet wurde?
Weist der leistende Unternehmer trotz Reverse Charge Umsatzsteuer offen aus, schuldet er diese unter Umständen zusätzlich, während dem Empfänger der Vorsteuerabzug aus diesem Betrag versagt bleiben kann. Solche Fälle sollten zeitnah durch Rechnungsberichtigung korrigiert werden.
Muss ich meine bestehende Bescheinigung wegen des neuen Musters austauschen?
Nein. Eine noch gültige Bescheinigung bleibt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer verwendbar. Das neue Muster kommt bei künftigen Ausstellungen zum Einsatz.
Fazit
Das aktualisierte Muster USt 1 TG bringt vor allem redaktionelle Klarstellungen und keine materielle Verschärfung. Dennoch bleibt das Reverse-Charge-Verfahren bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen eine der fehleranfälligsten Stellen der Umsatzsteuer – mit direkten Folgen für Steuerschuld und Vorsteuerabzug. Wer hier sauber dokumentiert und die Voraussetzungen im Blick behält, vermeidet teure Korrekturen. Die Kanzlei Biersbach & Partner prüft für Sie gerne Ihre Abrechnungspraxis und unterstützt Sie bei Beantragung und Verwendung der Bescheinigung. Sprechen Sie uns an.
| Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an. |
Über den Autor
Daniel Biersbach
Steuerberater & Partner
Daniel Biersbach ist Steuerberater und Partner bei Biersbach & Partner in Brühl. Die Kanzlei berät seit 1956 Unternehmen und Privatpersonen – in Brühl und digital deutschlandweit. Mehr über die Partner der Kanzlei
Umsatzsteuer: der teuerste Formfehler des Jahres
Reverse Charge, Organschaft, Vorsteuerabzug, E-Rechnung: Kleine Nachlässigkeiten kosten hier schnell den gesamten Vorsteuerabzug. Wir bringen Ihre Prozesse und Belege in Ordnung.
Das könnte Sie auch interessieren