Mo – Fr: 08:00 – 17:00 Uhr
Startseite Blog Artikel
Blog

Unterzeichnung eines notariellen Vertrags im Konferenzraum

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person verschmolzen, entscheidet ein unscheinbarer Antrag über viel Geld: Nur auf Antrag dürfen die übergehenden Wirtschaftsgüter zum Buchwert angesetzt werden – andernfalls gilt der gemeine Wert, und sämtliche stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert (§ 3 Abs. 1 und 2 UmwStG). Der Bundesfinanzhof hat nun bekräftigt, dass die bloße Vereinbarung der Buchwertfortführung im notariellen Umwandlungsvertrag regelmäßig nicht als dieser Antrag gilt.

Worum es wirtschaftlich geht: ein Beispiel

Die Tragweite des Themas lässt sich an einem einfachen Zahlenbeispiel verdeutlichen. Eine GmbH soll auf eine GmbH & Co. KG verschmolzen werden. Die Buchwerte des Betriebsvermögens betragen 500.000 Euro; der gemeine Wert liegt – etwa wegen eines über Jahrzehnte aufgebauten Kundenstamms und selbst geschaffener immaterieller Werte – bei 1.500.000 Euro. Wird der Buchwertantrag wirksam gestellt, gehen die Wirtschaftsgüter zu 500.000 Euro über; die stillen Reserven von 1.000.000 Euro bleiben zunächst unversteuert. Fehlt der Antrag, sind zwingend 1.500.000 Euro anzusetzen – die vollen 1.000.000 Euro stiller Reserven werden aufgedeckt und versteuert, obwohl der Gesellschaft aus der Umwandlung kein einziger Euro Liquidität zufließt. Besonders tückisch: Der Fehler fällt häufig erst Jahre später auf, etwa in der Betriebsprüfung – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Korrektur nicht mehr möglich ist.

Der Kern des Problems: Wem gegenüber wird der Antrag gestellt?

Der Antrag auf Buchwertfortführung ist zwar formfrei, aber er ist eine Willenserklärung der übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt. Vereinbaren die Parteien im Verschmelzungsvertrag lediglich untereinander, dass „die Buchwerte fortgeführt werden”, fehlt genau diese Erklärung an das Finanzamt – es handelt sich nur um eine zivilrechtliche Abrede zwischen den Umwandlungsbeteiligten (BFH, Urteil vom 10.07.2024, Az. IV R 8/22).

Der BFH zeigt zugleich den Ausweg: Enthält die notarielle Urkunde eine ausdrückliche, an das Finanzamt gerichtete Antragsklausel – im entschiedenen Fall etwa: „Von dem Antragsrecht der Übertragung des Betriebsvermögens zu steuerlichen Buchwerten wird hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht” – und übersendet der Notar die Urkunde dem Finanzamt (§ 54 Abs. 1 EStDV), liegt ein wirksamer Buchwertantrag vor. Diese Linie hat der BFH jüngst bestätigt und ergänzt: Maßgeblich ist der fristgerecht gestellte Antrag, nicht der tatsächliche Bilanzansatz (BFH, Urteil vom 02.10.2025, Az. IV R 14/25).

Praxisfall: Wenn sich alle Beteiligten auf den Vertrag verlassen

Wie es in der Praxis schiefgeht, zeigt ein typischer Ablauf: Der Verschmelzungsvertrag enthält den Satz „Die Verschmelzung erfolgt zu Buchwerten”. Der Notar beurkundet, die Umwandlung wird im Handelsregister vollzogen, die Buchhaltung führt die Buchwerte fort – und alle Beteiligten gehen davon aus, das Thema sei erledigt. Ein gesonderter, an das Finanzamt adressierter Antrag wird nie gestellt, weil ihn jeder beim jeweils anderen vermutet: Der Notar hält die Steuerfrage für Sache des steuerlichen Beraters, der Berater verlässt sich auf die Vertragsklausel. Um genau diese Abgrenzung – die bloße Buchwertabrede der Vertragsparteien einerseits, die an das Finanzamt gerichtete Antragserklärung andererseits – ging es im Kern der BFH-Rechtsprechung. Wer sich allein auf die Vertragsklausel verlässt, riskiert, dass ein wirksamer Antrag fehlt und die stillen Reserven zum gemeinen Wert aufgedeckt werden; ob die Fortführung der Buchwerte in der eingereichten steuerlichen Schlussbilanz im Einzelfall als konkludenter Antrag genügt, sollte niemand darauf ankommen lassen. Die Lehre daraus: Die Verantwortung für den Buchwertantrag muss im Umwandlungsprojekt ausdrücklich zugewiesen und ihre Erledigung dokumentiert werden.

Die Frist: Spätestens mit der steuerlichen Schlussbilanz

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Danach ist die Wahl unwiderruflich verpasst – mit der Folge des zwingenden Ansatzes zum gemeinen Wert. Eine „Reparatur” über den Umwandlungsvertrag ist dann nicht mehr möglich.

Praxisempfehlungen

Verlassen Sie sich nie darauf, dass die im Umwandlungsvertrag vereinbarte Buchwertfortführung steuerlich wirkt. Der sichere Weg: ein ausdrücklicher, an das zuständige Finanzamt gerichteter Antrag der übertragenden Körperschaft – entweder als klar formulierte Antragsklausel in der notariellen Urkunde (mit Übersendung an das Finanzamt) oder als gesonderter Antrag spätestens mit Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz. Wer sich die Wahl zwischen Buchwert, Zwischenwert und gemeinem Wert bis zuletzt offenhalten möchte, verzichtet bewusst auf die Klausel in der Urkunde und stellt den Antrag erst mit der Schlussbilanz.

Auch wenn der Antrag formfrei möglich ist, empfiehlt sich aus Nachweisgründen stets die Schriftform mit dokumentiertem Zugang beim Finanzamt. Stimmen Sie zudem mit dem Notar ausdrücklich ab, ob und wann er die Urkunde an das Finanzamt übersendet – denn erst mit dem Zugang der Erklärung beim Finanzamt ist der Antrag in der Welt.

Häufige Fragen

Gilt das auch beim Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG?
Ja. Die Antragsregeln des § 3 Abs. 2 UmwStG gelten für die Verschmelzung und entsprechend für den Formwechsel von der Kapital- in die Personengesellschaft.

Wer muss den Antrag stellen – und bei welchem Finanzamt?
Antragstellerin ist die übertragende Körperschaft; der Antrag ist an das für sie zuständige Finanzamt zu richten. Eine bloße Abrede zwischen den Umwandlungsbeteiligten ersetzt diese Erklärung nicht.

Ist für den Antrag eine bestimmte Form vorgeschrieben?
Nein, der Antrag ist formfrei. Gerade deshalb sollte er aus Beweisgründen schriftlich, eindeutig formuliert und nachweisbar beim Finanzamt eingereicht werden – etwa als Antragsklausel in der übersandten notariellen Urkunde oder als gesondertes Schreiben zusammen mit der steuerlichen Schlussbilanz.

Reicht es, wenn wir in der Schlussbilanz einfach die Buchwerte ansetzen?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Ob der bloße Bilanzansatz als konkludenter Antrag genügt, ist riskant – der BFH stellt auf den ausdrücklichen, fristgerechten Antrag ab. Der tatsächliche Bilanzansatz ist umgekehrt nicht erforderlich, wenn der Antrag wirksam gestellt wurde.

Was passiert ohne wirksamen Antrag?
Dann sind die übergehenden Wirtschaftsgüter zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen – sämtliche stillen Reserven (auch ein Geschäfts- oder Firmenwert) werden aufgedeckt und versteuert.

Fazit

Bei Umwandlungen entscheidet ein formal sauber gestellter Antrag über die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. Die notarielle Urkunde kann diesen Antrag enthalten – aber nur mit einer ausdrücklich an das Finanzamt gerichteten Klausel. Wer sich stattdessen auf die vertragliche Buchwertabrede verlässt, riskiert im schlimmsten Fall die Versteuerung erheblicher stiller Reserven ohne jeden Liquiditätszufluss. Wir gestalten Ihre Umwandlung so, dass Fristen und Formalien sicher eingehalten werden, und stimmen die Antragstellung mit Notar und Finanzamt ab.


Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.