Wer einen Mitunternehmeranteil veräußert, hofft auf die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG, die den Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn erheblich mildern kann. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft wird die Sache jedoch komplizierter, wenn ein Gesellschafter zugleich unmittelbar und mittelbar beteiligt ist. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 23. September 2025 (Az. 15 K 758/23) entschieden, dass in einer solchen Konstellation trotz eines einheitlichen Vertragswerks und zeitgleicher Veräußerung zwei eigenständige Veräußerungsvorgänge vorliegen können – mit spürbaren Folgen für die Begünstigung. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 22/25 anhängig, sodass eine höchstrichterliche Klärung bevorsteht.
Die doppelstöckige Personengesellschaft verstehen
Von einer doppelstöckigen Personengesellschaft spricht man, wenn eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) selbst Gesellschafterin einer weiteren Personengesellschaft (Untergesellschaft) ist. Steuerlich wird der Gesellschafter der Obergesellschaft über die Beteiligungskette auch als Mitunternehmer der Untergesellschaft behandelt. Er ist mittelbar an der Untergesellschaft beteiligt.
Problematisch wird es, wenn derselbe Steuerpflichtige zusätzlich unmittelbar einen Anteil an der Untergesellschaft hält. Dann bestehen zwei getrennte Beteiligungsstränge: die unmittelbare Beteiligung an der Untergesellschaft und die mittelbare Beteiligung über die Obergesellschaft. Werden beide Beteiligungen im selben Vertragswerk und zum selben Zeitpunkt veräußert, stellt sich die Frage, ob steuerlich ein einheitlicher Vorgang oder zwei getrennte Vorgänge vorliegen.
Warum die Aufteilung in zwei Vorgänge die Begünstigung gefährdet
Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG kennt zwei Wege. Nach § 34 Abs. 1 EStG greift die sogenannte Fünftelregelung, die den progressiven Tarifsprung durch eine rechnerische Verteilung auf fünf Jahre abmildert. Nach § 34 Abs. 3 EStG kann ein Steuerpflichtiger, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, auf Antrag den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent, und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Sinn beider Regelungen liegt darin, die geballte Aufdeckung stiller Reserven, die sich über viele Jahre angesammelt haben, nicht dem vollen progressiven Zugriff auszusetzen.
Entscheidend ist nun: Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG kann nur einmal im Leben und nur für einen einzigen Veräußerungsgewinn beansprucht werden. Liegen zwei eigenständige Veräußerungsvorgänge vor, kann diese besonders günstige Begünstigung folglich nur für einen der beiden Gewinne gewährt werden. Genau darin liegt das steuerliche Risiko der Kölner Entscheidung. Behandelt man die Veräußerung der unmittelbaren und der mittelbaren Beteiligung als zwei getrennte Vorgänge, bleibt für den ermäßigten Steuersatz nur einer der Gewinne übrig. Der zweite Gewinn kann allenfalls über die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG begünstigt werden, die regelmäßig eine geringere Entlastung bewirkt.
Die Argumentation des Finanzgerichts Köln
Das Finanzgericht Köln stellte darauf ab, dass die unmittelbare und die mittelbare Beteiligung steuerlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter beziehungsweise Mitunternehmerstellungen betreffen. Auch ein einheitliches Vertragswerk und eine zeitgleiche Veräußerung ändern nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass zwei selbständige Veräußerungsvorgänge vorliegen. Die Zusammenfassung zu einem einzigen begünstigten Vorgang lehnte das Gericht ab. Da der ermäßigte Steuersatz im selben Veranlagungszeitraum nur für einen Veräußerungsgewinn beansprucht werden kann, verbleibt für den zweiten Gewinn nur die allgemeine Tarifregelung beziehungsweise die Fünftelregelung.
Ob der Bundesfinanzhof dieser Sichtweise folgt, ist offen. Die anhängige Revision unter dem Aktenzeichen X R 22/25 wird voraussichtlich die grundsätzliche Frage klären, wie unmittelbare und mittelbare Beteiligungen bei doppelstöckigen Strukturen im Rahmen der §§ 16, 34 EStG zusammenwirken. Bis dahin sollten Betroffene die Rechtslage als nicht abschließend geklärt betrachten und Gestaltungen entsprechend vorsichtig planen.
Gestaltungsempfehlungen für die Praxis
Wer eine solche Konstellation vor sich hat, sollte frühzeitig prüfen, ob sich die beiden Veräußerungen sinnvoll strukturieren lassen. In Betracht kommt eine zeitliche Streckung über zwei Veranlagungszeiträume, sodass der ermäßigte Steuersatz für jeden Gewinn in seinem jeweiligen Jahr geprüft werden kann – wobei die Einmaligkeit des Antragswahlrechts nach § 34 Abs. 3 EStG stets zu beachten bleibt. Auch die Reihenfolge und die Frage, für welchen der beiden Gewinne der ermäßigte Steuersatz beantragt wird, sollten mit Blick auf die jeweilige Höhe der stillen Reserven durchgerechnet werden.
Sinnvoll kann zudem sein, die Beteiligungsstruktur bereits im Vorfeld einer geplanten Veräußerung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Da die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, empfiehlt es sich, entsprechende Steuerbescheide offenzuhalten und den Ausgang des Revisionsverfahrens zu beobachten. Eine belastbare Prognose lässt sich nur auf Grundlage der konkreten Zahlen und der individuellen Struktur treffen.
Häufige Fragen
Was ist eine doppelstöckige Personengesellschaft?
Eine Struktur, bei der eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer weiteren Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist. Der Gesellschafter der Obergesellschaft gilt mittelbar auch als Mitunternehmer der Untergesellschaft.
Warum sollen zwei Veräußerungsvorgänge vorliegen?
Weil die unmittelbare und die mittelbare Beteiligung nach Auffassung des FG Köln unterschiedliche Mitunternehmerstellungen betreffen. Ein einheitlicher Vertrag ändert daran nichts.
Welche Folge hat das für die Tarifbegünstigung?
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG kann nur für einen Gewinn beansprucht werden. Der zweite Gewinn kann allenfalls über die Fünftelregelung begünstigt werden.
Ist die Frage endgültig entschieden?
Nein. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 22/25 anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
Was können Betroffene jetzt tun?
Gestaltungen sorgfältig durchrechnen, eine zeitliche Streckung prüfen und betroffene Steuerbescheide mit Blick auf das Revisionsverfahren offenhalten.
Fazit
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln zeigt, wie schnell bei doppelstöckigen Strukturen eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung entstehen kann, wenn die Tarifbegünstigung nur einem von zwei Veräußerungsgewinnen zugutekommt. Bis der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist eine sorgfältige und vorausschauende Planung entscheidend. Wir analysieren Ihre Beteiligungsstruktur, rechnen die Varianten durch und begleiten Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Anteilsveräußerung.
| Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an. |
Über den Autor
Daniel Biersbach
Steuerberater & Partner
Daniel Biersbach ist Steuerberater und Partner bei Biersbach & Partner in Brühl. Die Kanzlei berät seit 1956 Unternehmen und Privatpersonen – in Brühl und digital deutschlandweit. Mehr über die Partner der Kanzlei
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