Die Rücklage nach § 6b EStG ist eines der wichtigsten Instrumente, um stille Reserven aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden steuerneutral auf ein Reinvestitionsobjekt zu übertragen. In der Praxis scheitert ihre Bildung jedoch häufig an der sogenannten Sechsjahresfrist. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. April 2026 (Az. 8 K 820/24 G,F) setzt hier einen bemerkenswerten Akzent zugunsten personenidentischer Schwester-Personengesellschaften. Weil gegen die Entscheidung bereits Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, lohnt sich ein genauer Blick.
Die Grundlagen der § 6b-Rücklage
§ 6b EStG erlaubt es, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter – insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude – nicht sofort zu versteuern, sondern auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Reinvestitionsobjekt zu übertragen. Alternativ kann der Gewinn in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, die in der Regel innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden unter Voraussetzungen sechs Jahre) auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden muss. Auf diese Weise bleiben die stillen Reserven zunächst unversteuert, und die Liquidität steht für die Reinvestition zur Verfügung.
Zentrale Voraussetzung ist jedoch, dass das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Besitzzeit soll sicherstellen, dass die Begünstigung nur langfristig gebundenem Betriebsvermögen zugutekommt. Wird die Frist nicht erfüllt, ist die Bildung einer Rücklage grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Streitpunkt: Übertragung zwischen Schwestergesellschaften
Genau an dieser Sechsjahresfrist entzündete sich der Streit. Ein Grundstück war innerhalb der Frist zwischen zwei Personengesellschaften übertragen worden, an denen dieselben Personen im selben Verhältnis beteiligt waren – sogenannte personenidentische Schwester-Personengesellschaften. Die Finanzverwaltung sah in der entgeltlichen Übertragung eine Zäsur: Die Besitzzeit habe bei der erwerbenden Gesellschaft neu zu laufen begonnen, sodass die Sechsjahresfrist im Zeitpunkt der späteren Veräußerung nicht erfüllt gewesen sei. Damit sei die Bildung der Rücklage ausgeschlossen.
Dem ist das FG Münster entgegengetreten. Das Gericht legt § 6b EStG personenbezogen aus: Die Begünstigung knüpfe nicht an die Gesellschaft als solche, sondern an den einzelnen Mitunternehmer an. Sind an der übertragenden und der erwerbenden Gesellschaft dieselben Personen im gleichen Umfang beteiligt, ändert sich in der Person des Steuerpflichtigen nichts. Folgerichtig sei die Vorbesitzzeit der übertragenden Schwestergesellschaft für Zwecke der Sechsjahresfrist anzurechnen, die Besitzzeiten seien also zusammenzurechnen. Die entgeltliche Übertragung zwischen den personenidentischen Gesellschaften unterbricht die Frist damit nicht. Der Verkauf innerhalb der Sechsjahresfrist schließt die Rücklagenbildung folglich nicht in jedem Fall aus.
Praktische Bedeutung und die anhängige Revision
Für Personengesellschaften mit umfangreichem Grundbesitz und verschachtelten Strukturen ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Umstrukturierungen zwischen Schwestergesellschaften gehören zum Alltag mittelständischer Unternehmensgruppen. Folgt man dem FG Münster, geht die für § 6b EStG maßgebliche Besitzzeit bei personenidentischen Konstellationen nicht verloren, sodass die begünstigte Übertragung stiller Reserven auch nach einer solchen internen Bewegung möglich bleibt.
Endgültige Rechtssicherheit besteht allerdings noch nicht. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IV R 9/26). Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt offen, ob sich die personenbezogene Auslegung durchsetzt. Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, sollten ihre Steuerbescheide daher nicht bestandskräftig werden lassen. Wird die Bildung einer § 6b-Rücklage vom Finanzamt unter Hinweis auf die Sechsjahresfrist versagt, kann es sich anbieten, Einspruch einzulegen und unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. So bleibt der Fall offen, bis der BFH entschieden hat.
Zugleich empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Beteiligungsverhältnisse. Die personenbezogene Auslegung trägt nur, wenn an der übertragenden und der erwerbenden Gesellschaft tatsächlich dieselben Personen im gleichen Umfang beteiligt sind. Schon geringfügige Abweichungen in der Beteiligungsquote oder ein zwischenzeitlicher Gesellschafterwechsel können die Argumentation gefährden. Wer eine Übertragung zwischen Schwestergesellschaften plant, sollte die Beteiligungsidentität deshalb im Vorfeld genau prüfen und lückenlos belegen. Ebenso wichtig ist der Blick auf die Reinvestition: Die begünstigte Übertragung stiller Reserven setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen ein geeignetes Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Wird die Rücklage nicht rechtzeitig aufgelöst, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen und zusätzlich zu verzinsen. Die Entscheidung des FG Münster verschafft in der Frage der Besitzzeit Spielraum, entbindet aber nicht von den übrigen Voraussetzungen des § 6b EStG.
Häufige Fragen
Was bewirkt eine § 6b-Rücklage?
Sie ermöglicht es, den Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden nicht sofort zu versteuern, sondern auf ein Reinvestitionsobjekt zu übertragen. Die stillen Reserven bleiben zunächst unversteuert, und die Liquidität bleibt im Betrieb.
Wie lange muss ein Grundstück gehalten werden?
Für die Rücklagenbildung muss das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Was sind personenidentische Schwester-Personengesellschaften?
Das sind Personengesellschaften, an denen dieselben Personen im selben Verhältnis beteiligt sind. Nach dem FG Münster ändert eine Übertragung zwischen ihnen nichts in der Person des Mitunternehmers.
Ist die Rechtslage nun endgültig geklärt?
Nein. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. IV R 9/26). Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung besteht keine endgültige Rechtssicherheit.
Was sollte ich in einem laufenden Verfahren tun?
Wird die Rücklage versagt, kann ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens sinnvoll sein, um von einer möglichen positiven BFH-Entscheidung zu profitieren.
Fazit
Das FG Münster stärkt mit seiner personenbezogenen Auslegung des § 6b EStG die Position personenidentischer Schwester-Personengesellschaften und eröffnet Gestaltungsspielräume bei internen Umstrukturierungen. Wegen der anhängigen Revision bleibt jedoch Vorsicht geboten. Wir prüfen für Sie gerne, ob Ihre Konstellation von der Entscheidung profitiert und wie Sie Ihre Bescheide bis zur Klärung durch den BFH verfahrensrechtlich offenhalten.
| Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an. |
Über den Autor
Daniel Biersbach
Steuerberater & Partner
Daniel Biersbach ist Steuerberater und Partner bei Biersbach & Partner in Brühl. Die Kanzlei berät seit 1956 Unternehmen und Privatpersonen – in Brühl und digital deutschlandweit. Mehr über die Partner der Kanzlei
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