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Richtig erben und vererben: Diese Fehler beim Vermögensübergang vermeiden

Der Übergang von Vermögen auf die nächste Generation ist ein emotionales und zugleich hochkomplexes Thema. Wer keine Vorsorge trifft, überlässt die Verteilung dem Gesetz – und dem Finanzamt. Viele Konflikte und vermeidbare Steuerlasten lassen sich mit einer vorausschauenden Planung verhindern. Wir zeigen Ihnen die häufigsten Fehler beim Erben und Vererben und wie Sie ihnen begegnen.

Fehler 1: Kein oder ein ungenaues Testament

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bildet die tatsächlichen Wünsche des Erblassers häufig nur unzureichend ab – besonders in Patchwork-Konstellationen, bei unverheirateten Partnern oder wenn einzelne Angehörige besonders bedacht werden sollen. Der überlebende Lebensgefährte etwa erbt ohne Testament nichts, da das Gesetz ihn nicht berücksichtigt.

Ebenso problematisch sind unklare oder widersprüchliche Formulierungen. Wer „mein Vermögen soll gerecht verteilt werden” schreibt, lädt zum Streit ein. Auslegungsfragen führen nicht selten vor Gericht und verursachen erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten, die das Erbe schmälern. Ein präzise formuliertes Testament, im Zweifel notariell beurkundet, schafft Klarheit und beugt jahrelangen Auseinandersetzungen vor.

Fehler 2: Die steuerlichen Freibeträge unterschätzen

Wie viel Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad ab. Das Gesetz gewährt in § 16 ErbStG persönliche Freibeträge, die sehr unterschiedlich ausfallen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder – und Kinder bereits verstorbener Kinder – erhalten 400.000 Euro. Enkel, deren Eltern noch leben, können 200.000 Euro steuerfrei erwerben. Für Eltern und Großeltern beträgt der Freibetrag beim Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro.

Deutlich enger wird es bei entfernteren Verwandten und Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis. Geschwister, Nichten und Neffen, aber auch unverheiratete Partner und Freunde haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Gerade unverheiratete Paare unterschätzen dies regelmäßig: Fällt dem Partner ein größeres Vermögen zu, ist der übersteigende Betrag zu einem oft hohen Steuersatz zu versteuern. Wer diese Freibeträge kennt, kann seinen Vermögensübergang gezielt so gestalten, dass unnötige Belastungen vermieden werden.

Fehler 3: Die 10-Jahres-Regel nicht nutzen

Ein wirkungsvolles Instrument der langfristigen Planung ist die Schenkung zu Lebzeiten. Die persönlichen Freibeträge stehen nämlich nicht nur einmal, sondern alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Grundlage ist § 14 ErbStG: Erwerbe von derselben Person werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist beginnt der Freibetrag von Neuem.

Wer sein Vermögen frühzeitig und in mehreren Schritten überträgt, kann die Steuerlast erheblich senken oder ganz vermeiden. Ein Beispiel verdeutlicht das: Ein Elternteil möchte seinem Kind 800.000 Euro zukommen lassen. Überträgt es den gesamten Betrag auf einmal, sind 400.000 Euro durch den Freibetrag gedeckt; die übrigen 400.000 Euro unterliegen der Schenkungsteuer. Schenkt der Elternteil hingegen zunächst 400.000 Euro und nach Ablauf von zehn Jahren weitere 400.000 Euro, bleiben beide Übertragungen vollständig steuerfrei, weil der Freibetrag zweimal genutzt wird. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Planung, denn der Zeitfaktor lässt sich nicht nachholen.

Fehler 4: Immobilien und Unternehmensanteile ungeteilt vererben

Sachwerte wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen lassen sich nicht einfach aufteilen. Erben mehrere Personen gemeinsam ein Haus, entsteht eine Erbengemeinschaft, in der jede Entscheidung Einstimmigkeit erfordert. Kann sich die Gemeinschaft nicht einigen, droht im schlimmsten Fall die Teilungsversteigerung. Bei Unternehmensanteilen kommt hinzu, dass eine ungeregelte Nachfolge den Fortbestand des Betriebs gefährden kann.

Hinzu treten Pflichtteilsansprüche. Enterbte nahe Angehörige – Kinder, Ehegatten, unter Umständen Eltern – können ihren Pflichtteil in Geld verlangen. Wer sein Vermögen überwiegend in einer Immobilie oder einem Unternehmen gebunden hat, kann durch solche Ansprüche in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Eine vorausschauende Gestaltung, etwa durch Ausgleichszahlungen, lebzeitige Übertragungen oder Pflichtteilsverzichte, verhindert, dass Sachwerte zur Unzeit versilbert werden müssen.

Fehler 5: Bewertung und Fristen unterschätzen

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Bewertung des übergehenden Vermögens. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Verkehrswert maßgeblich. Gerade bei Immobilien führt das seit den Neuregelungen der Grundstücksbewertung nicht selten zu höheren Ansätzen, als viele Beteiligte erwarten. Wer den Wert seines Vermögens realistisch einschätzt, erkennt frühzeitig, ob und in welcher Höhe überhaupt Steuer anfällt, und kann rechtzeitig gestalten.

Auch Fristen werden gern übersehen. Ein Erwerb von Todes wegen wie auch eine Schenkung ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Für die Betriebsvermögens- und die Familienheimbegünstigung gelten zudem Behaltensfristen, deren Verletzung die Steuerbefreiung nachträglich entfallen lassen kann. Wer solche Bindungen kennt, vermeidet böse Überraschungen und sichert die einmal erlangten Vergünstigungen dauerhaft ab. Eine sorgfältige Dokumentation aller Übertragungen ist dabei die Grundlage jeder belastbaren Planung.

Häufige Fragen

Brauche ich zwingend ein notarielles Testament? Nicht zwingend – ein handschriftliches Testament ist wirksam, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Bei größerem oder komplexem Vermögen bietet die notarielle Form jedoch mehr Rechtssicherheit und kann später den Erbschein ersparen.

Wie oft kann ich die Freibeträge nutzen? Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Durch gestaffelte Schenkungen lässt sich die Steuerbelastung über die Jahre deutlich reduzieren.

Welchen Freibetrag haben unverheiratete Partner? Lediglich 20.000 Euro. Wer seinen Partner ohne Trauschein absichern möchte, sollte frühzeitig prüfen, welche Gestaltungen steuerlich sinnvoll sind.

Was ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen auch dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn sie enterbt wurden. Er richtet sich auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Kann ich eine Schenkung mit Bedingungen verbinden? Ja. Schenkungen lassen sich etwa mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht verbinden, sodass Sie die Nutzung behalten und dennoch von den Freibeträgen profitieren.

Fazit

Ein durchdachter Vermögensübergang schützt vor Familienstreit und vermeidbaren Steuern. Entscheidend sind ein klares Testament, die kluge Nutzung der Freibeträge und der Zehnjahresregel sowie eine faire, konfliktfreie Verteilung von Immobilien und Unternehmensanteilen. Wir begleiten Sie gerne bei der steuerlich optimierten Planung Ihrer Nachfolge und stimmen sie eng mit Ihren persönlichen Wünschen ab.

Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.