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Erben und Schenken: BFH bestätigt Bewertungszinssatz von 5,5 %

Erben und Schenken: BFH bestätigt Bewertungszinssatz von 5,5 %
Symbolbild – mit KI erstellt

Bei Schenkungen und im Erbfall spielt die Bewertung lebenslanger Renten und Nießbrauchsrechte eine große Rolle. Sie entscheidet darüber, wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt – und ob sich Freibeträge optimal nutzen lassen. Grundlage dieser Bewertung ist ein gesetzlich festgelegter Zinssatz von 5,5 Prozent. In der langen Niedrigzinsphase wurde immer wieder bezweifelt, ob dieser Zinssatz noch verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage mit Urteil vom 14. Januar 2026 (Az. II R 35/23) beantwortet: Der Zinssatz von 5,5 Prozent bleibt verfassungsgemäß, auch wenn das allgemeine Zinsniveau zeitweise deutlich niedriger war.

Wo der Zinssatz von 5,5 % greift

Der Zinssatz betrifft die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen. Praktisch bedeutsam ist das vor allem in zwei Konstellationen. Zum einen bei Rentenvermächtnissen und Versorgungsrenten, etwa wenn im Rahmen einer Vermögensübergabe eine lebenslange monatliche Zahlung vereinbart wird. Zum anderen beim Nießbrauchsvorbehalt, der bei der Immobilienschenkung eine zentrale Gestaltung darstellt.

Rechtsgrundlage ist § 14 BewG. Danach wird der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung ermittelt, indem der Jahreswert mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Vervielfältiger hängt vom Lebensalter und Geschlecht der maßgeblichen Person ab und wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen auf Grundlage der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht. In die Berechnung dieser Vervielfältiger fließt der Zinssatz von 5,5 Prozent ein, der die Abzinsung der künftigen Zahlungen auf den heutigen Kapitalwert abbildet. Je höher der Zinssatz, desto niedriger fällt der Kapitalwert aus.

Der Streitfall und die Entscheidung des BFH

Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Jahr 2019 ein Grundstück geschenkt bekommen und sich im Gegenzug verpflichtet, einem Angehörigen lebenslang eine monatliche Geldrente von 1.000 Euro zu zahlen. Diese Rentenverpflichtung mindert als Gegenleistung den steuerpflichtigen Erwerb. Die Klägerin machte geltend, der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent sei in der damaligen Niedrigzinsphase verfassungswidrig überhöht; angemessen sei ein deutlich niedrigerer Satz. Ein niedrigerer Zinssatz hätte zu einem höheren Kapitalwert der Rentenlast und damit zu einer geringeren Schenkungsteuer geführt.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass der Zinssatz von 5,5 Prozent ein Normalzinssatz ist, der aus dem langfristigen Mittel der Kapitalmarktzinsen abgeleitet wird. Bei Bewertungen, die sich über Jahrzehnte erstrecken, hat der Gesetzgeber einen weiten Typisierungsspielraum. Kurzfristige Schwankungen des Marktzinses – auch eine mehrjährige Niedrigzinsphase – zwingen den Gesetzgeber nicht, den Bewertungszinssatz anzupassen. Der Bundesfinanzhof lehnte es ausdrücklich ab, die für die Vollverzinsung nach der Abgabenordnung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts pauschal auf die Bewertungszinssätze zu übertragen. Die beiden Regelungsbereiche seien nicht vergleichbar.

Nießbrauchsvorbehalt: Bedeutung für die Immobilienschenkung

Für die Praxis besonders relevant ist der Nießbrauchsvorbehalt bei der Immobilienschenkung. Überträgt beispielsweise ein Elternteil eine vermietete Immobilie auf ein Kind, behält sich aber den Nießbrauch vor, so bleibt das wirtschaftliche Ergebnis – die Mieteinnahmen – zunächst beim Schenker. Der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten. Dadurch lassen sich Freibeträge schonen und die Schenkungsteuer spürbar senken.

Der Wert des Nießbrauchs wird nach denselben Grundsätzen ermittelt: Jahreswert multipliziert mit dem altersabhängigen Vervielfältiger. Zu beachten ist dabei die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG. Danach darf der Jahreswert der Nutzung höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn man den Wert des Wirtschaftsguts durch 18,6 teilt. Diese Deckelung verhindert, dass der Kapitalwert des Nießbrauchs den Wert der Immobilie selbst übersteigt.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, eine vermietete Immobilie hat einen steuerlichen Wert von 500.000 Euro und wirft einen jährlichen Nettoertrag von 20.000 Euro ab. Dieser Jahreswert liegt unterhalb der Begrenzung nach § 16 BewG (500.000 Euro geteilt durch 18,6 ergeben rund 26.880 Euro), ist also in voller Höhe anzusetzen. Beträgt der altersabhängige Vervielfältiger für den nießbrauchsberechtigten Schenker beispielhaft 10,0 (der konkrete Wert ist stets der jeweils gültigen BMF-Tabelle zu entnehmen), ergibt sich ein Kapitalwert des Nießbrauchs von 200.000 Euro. Um diesen Betrag mindert sich der steuerpflichtige Erwerb des Beschenkten. Wäre der Zinssatz niedriger, fiele der Vervielfältiger und damit der abzugsfähige Kapitalwert höher aus – genau darum wurde vor dem Bundesfinanzhof gestritten.

Praktische Bedeutung des Urteils

Mit der Entscheidung besteht nun Rechtssicherheit: Der Zinssatz von 5,5 Prozent bleibt Grundlage der Bewertung. Wer auf eine Absenkung gehofft und Bescheide offengehalten hat, wird die entsprechenden Verfahren regelmäßig nicht mehr erfolgreich weiterführen können. Für die Gestaltungsberatung heißt das: Nießbrauchs- und Rentenmodelle bleiben attraktive Instrumente der vorweggenommenen Erbfolge, doch die konkrete steuerliche Wirkung ist stets auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes und der aktuellen Vervielfältiger zu berechnen.

Häufige Fragen

Für welche Fälle gilt der Zinssatz von 5,5 %?

Für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG, insbesondere für Renten sowie für Nießbrauchsrechte bei Schenkungen und Erbfällen.

Warum ist der hohe Zinssatz für Steuerpflichtige oft nachteilig?

Ein hoher Zinssatz führt zu einem niedrigeren Kapitalwert. Bei einer nießbrauchsbelasteten Schenkung fällt der abzugsfähige Betrag dadurch geringer aus, sodass die Steuerlast steigt.

Wo finde ich die maßgeblichen Vervielfältiger?

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die Vervielfältiger jährlich auf Grundlage der aktuellen Sterbetafel. Der Wert richtet sich nach Alter und Geschlecht der maßgeblichen Person.

Kann ich einen niedrigeren, vertraglich vereinbarten Zinssatz ansetzen?

Nein. Für die steuerliche Bewertung ist der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent maßgeblich. Der Bundesfinanzhof hat dessen Verfassungsmäßigkeit bestätigt.

Bleibt der Nießbrauchsvorbehalt ein sinnvolles Gestaltungsmittel?

Ja. Er kann den steuerpflichtigen Erwerb erheblich mindern. Die genaue Wirkung sollte jedoch stets im Einzelfall berechnet werden.

Fazit

Der Bundesfinanzhof hat für Klarheit gesorgt: Der Bewertungszinssatz von 5,5 Prozent bleibt verfassungsgemäß und damit die verbindliche Grundlage für die Bewertung von Renten und Nießbrauchsrechten. Für die Nachfolgeplanung bedeutet das Planungssicherheit, aber auch die Notwendigkeit einer präzisen Berechnung. Gerne ermitteln wir für Sie die steuerlichen Auswirkungen einer Nießbrauchs- oder Rentengestaltung und entwickeln ein tragfähiges Konzept für Ihre Vermögensübergabe.

Dieser Beitrag wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Rechtsstand: Juli 2026), ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.

Daniel Biersbach, Steuerberater und Partner

Über den Autor

Daniel Biersbach

Steuerberater & Partner

Daniel Biersbach ist Steuerberater und Partner bei Biersbach & Partner in Brühl. Die Kanzlei berät seit 1956 Unternehmen und Privatpersonen – in Brühl und digital deutschlandweit. Mehr über die Partner der Kanzlei

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